(1) Am Voranschlag der Einnahmen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2022, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Änderungen laut beigelegter Anlage A vorgenommen.
(2) Im Sinne von Artikel 40 Absatz 2-bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, werden Investitionsausgaben, die auf die Finanzierungen der Arbeiten im Zusammenhang mit der Winterolympiade 2026 zurückzuführen sind, im Ausmaß von 1.987.320,00 Euro für das Finanzjahr 2023, 50.287.437,15 Euro für das Finanzjahr 2024 und von 91.548.757,15 Euro für das Finanzjahr 2025 genehmigt, deren Deckung aus Verschuldungen besteht, welche nur für den tatsächlichen Kassenbedarf aufzunehmen sind.