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a'''') Landesgesetz vom 4. August 2023, Nr. 181)
Nachtragshaushalt der autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2023 und für den Dreijahreszeitraum 2023-2025

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 10. August 2023, Nr. 32.

Art. 1 (Änderungen am Landesgesetz vom 23. Dezember 2022, Nr. 16, „Stabilitätsgesetz für das Jahr 2023“)

(1) An den Anlagen laut Artikel 2 und 7 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2022, Nr. 16, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Anlage A wird mit beigelegter Anlage A1 ersetzt,
  2. Anlage B wird mit beigelegter Anlage B1 integriert,
  3. Anlage C wird mit beigelegter Anlage C1 ersetzt,
  4. Anlage E wird mit beigelegter Anlage E1 integriert.

(2) Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2022, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. Die Deckung der Lasten in Höhe von insgesamt 652.051.350,58 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2023, von insgesamt 176.211.388,47 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2024 und von insgesamt 773.864.213,13 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2025, die sich aus Artikel 2 Absätze 1 (Tabelle A) und 3 (Tabelle C) und aus Artikel 6 Absatz 2 dieses Gesetzes ergeben, erfolgt gemäß den Modalitäten, die in der Tabelle E vorgesehen sind.“

Art. 2 (Voranschlag der Einnahmen)

(1) Am Voranschlag der Einnahmen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2022, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Änderungen laut beigelegter Anlage A vorgenommen.

(2) Im Sinne von Artikel 40 Absatz 2-bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, werden Investitionsausgaben, die auf die Finanzierungen der Arbeiten im Zusammenhang mit der Winterolympiade 2026 zurückzuführen sind, im Ausmaß von 1.987.320,00 Euro für das Finanzjahr 2023, 50.287.437,15 Euro für das Finanzjahr 2024 und von 91.548.757,15 Euro für das Finanzjahr 2025 genehmigt, deren Deckung aus Verschuldungen besteht, welche nur für den tatsächlichen Kassenbedarf aufzunehmen sind.

Art. 3 (Voranschlag der Ausgaben)

(1) Am Voranschlag der Ausgaben laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2022, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Änderungen laut beigelegter Anlage B vorgenommen.

Art. 4 (Aktualisierung der Anlagen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen 2023 - 2025)

(1) Als Auswirkung der Änderungen am Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, welche aus dem gegenständlichen Gesetz hervorgehen, werden an den Anlagen laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2022, Nr. 17, in geltender Fassung, folgende Änderungen vorgenommen:

  1. an der Anlage C die Änderungen laut beigelegter Anlage C,
  2. an der Anlage D die Änderungen laut beigelegter Anlage D,
  3. an der Anlage E die Änderungen laut beigelegter Anlage E,
  4. an der Anlage F die Änderungen laut beigelegter Anlage F,
  5. die Anlage G wird mit der beigelegten Anlage G ersetzt,
  6. die Anlage H wird mit der beigelegten Anlage H ersetzt,
  7. die Anlage M wird mit der beigelegten Anlage M ersetzt,
  8. die Anlage N wird mit der beigelegten Anlage N ersetzt,
  9. die Anlage O wird mit der beigelegten Anlage O ersetzt,
  10. die Anlage Q wird mit der beigelegten Anlage Q ersetzt,
  11. an der Anlage P die Änderungen laut beigelegten Anlagen 4, 5,10 und 11.

Art. 5 (Anlagen zum Nachtragshaushalt der autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2023 - 2025)

(1) Folgende Anlagen werden genehmigt:

  1. Änderungen der im Haushaltsvoranschlag 2023 – 2025 vorgesehenen aktiven Rückstände nach der Rechnungslegung des Jahres 2022 (Anlage SE),
  2. Änderungen der im Haushaltsvoranschlag 2023 - 2025 vorgesehenen passiven Rückstände nach der Rechnungslegung des Jahres 2022 (Anlage SU),
  3. Begleitbericht zum Nachtragshaushalt der autonomen Provinz Bozen 2023 - 2025,
  4. Anlage 8 – Daten von Interesse des Schatzmeisters.

Art. 6 (Allgemeine Haushaltsgleichgewichte)

(1) Im Sinne und als Auswirkung des Artikels 50 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, wird mit Verabschiedung des gegenständlichen Gesetzes die Aufrechterhaltung der allgemeinen Haushaltsgleichgewichte festgehalten.

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2022, Nr. 16, „Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2023“)

(1) Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2022, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. Für die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender Ebene wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2023-2025 die Höchstausgabe von 104.500.000,00 Euro für das Jahr 2023, die Höchstausgabe von 37.000.000,00 Euro für das Jahr 2024 und die Höchstausgabe von 37.000.000,00 Euro für das Jahr 2025 genehmigt. Von der genehmigten Höchstausgabe in Höhe von 104.500.000,00 Euro für das Jahr 2023 werden 82.500.000,00 Euro als Höchstausgabe für die Auszahlung einer Einmalzahlung vorgesehen, davon 42.000.000,00 Euro für den Inflationsausgleich für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 und für das Jahr 2022 und 40.500.000,00 Euro für die Anzahlung in Bezug auf die Inflation für den Dreijahreszeitraum 2022-2024. Von der genehmigten Höchstausgabe für das Jahr 2024 sowie für das Jahr 2025 werden jeweils 22.000.000,00 Euro für die Folgekosten des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2022-2024 vorgesehen. Diese Beträge sind für die Landesverwaltung und den Südtiroler Sanitätsbetrieb vorgesehen, beinhalten aber nicht die Zuweisungen an die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die Seniorenwohnheime, das Institut für sozialen Wohnbau, das Verkehrsamt Bozen und die Kurverwaltung Meran.“

(2) Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2022, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

“5. Für die Kollektivvertragsverhandlungen im Gesundheitsbereich wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2023-2025 die Höchstausgabe von 21.306.000,00 Euro für das Jahr 2023, die Höchstausgabe von 21.982.000,00 Euro für das Jahr 2024 und die Höchstausgabe von 22.171.000,00 Euro für das Jahr 2025 genehmigt. Von den gesamten jährlichen genehmigten Höchstausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes 2023-2025 entfallen 11.000.000,00 Euro auf den Verhandlungsbereich der sanitären Leiter und Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes und jeweils 10.306.000,00 Euro für das Jahr 2023, 10.982.000,00 Euro für das Jahr 2024 und 11.171.000,00 Euro für das Jahr 2025 auf den Verhandlungsbereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes, mit Ausnahme des Personals des leitenden sanitären, Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches.“

(3) Artikel 3 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2022, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„6. Für die Kollektivvertragsverhandlungen für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2023-2025 die Höchstausgabe von 94.000.000,00 Euro für das Jahr 2023, die Höchstausgabe von 29.000.000,00 Euro für das Jahr 2024 und die Höchstausgabe von 29.000.000,00 Euro für das Jahr 2025 genehmigt. Von der genehmigten Höchstausgabe in Höhe von 94.000.000,00 Euro für das Jahr 2023 werden 66.000.000,00 Euro als Höchstausgabe für die Auszahlung einer Einmalzahlung vorgesehen, davon 43.000.000,00 Euro für den Inflationsausgleich für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 und für das Jahr 2022 und 23.000.000,00 Euro für die Anzahlung in Bezug auf die Inflation für den Dreijahreszeitraum 2022-2024. Von der genehmigten Höchstausgabe für das Jahr 2024 und für das Jahr 2025 werden jeweils 21.000.000,00 Euro für die Folgekosten des Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2022-2024 vorgesehen. Die obengenannten genehmigten Höchstausgaben für die Auszahlung einer Einmalzahlung für den Inflationsausgleich 2023 und für die Folgekosten des Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2022-2024 sind auch für die Kollektivvertragsverhandlungen für die Führungskräfte der Schulen staatlicher Art laut Absatz 7 vorgesehen.“

(4) Nach Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2022, Nr. 16, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 3-bis (Bestimmungen im Bereich der Landeszusatzabkommen für das ärztliche vertragsgebundene Personal und die öffentlichen und privaten Apotheken in Südtirol)

1. Für den Abschluss der Landeszusatzabkommen zur Regelung der Beziehungen mit dem ärztlichen vertragsgebundenen Personal und mit den öffentlichen und privaten Apotheken wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2023-2025 die Höchstausgabe von 1.902.100,00 Euro für das Jahr 2024 und die Höchstausgabe von 1.902.100,00 Euro für das Jahr 2025 genehmigt.“

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, „Ordnung der Tourismusorganisationen“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Absatz 3 können die Tourismusorganisationen tourismusrelevante Dienstleistungen und Infrastrukturen im mehrheitlich öffentlichen Eigentum finanzieren.“

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, “Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen”)

(1) Nach Artikel 21-bis Absatz 5.1 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„5.2. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2023 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, sind die Körperschaften des Dritten Sektors laut Artikel 82 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Juli 2017, Nr. 117, in geltender Fassung, von der Bezahlung der IRAP befreit. Die Pflicht zur Einreichung der IRAP-Steuererklärung bleibt bestehen.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 40.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 40.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Lasten für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit dem Haushaltsgesetz.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2009, Nr. 11, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2010 und für den Dreijahreszeitraum 2010-2012 (Finanzgesetz 2010)“

(1) Nach Artikel 12 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2009, Nr. 11, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„9. Gegen die im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) getroffenen Maßnahmen des Direktors/der Direktorin der Agentur kann bei dem Direktor/der Direktorin des für den Bereich zuständigen Ressorts innerhalb einer Ausschlussfrist von 45 Tagen ab dem Tag der Zustellung oder der Mitteilung der angefochtenen Maßnahme oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis derselben erlangt hat, Beschwerde eingelegt werden.“

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Der Rat der Gemeinden übt die Befugnisse aus, einschließlich Beschluss- und aktive Verwaltungsbefugnisse, die im Zusammenhang mit den Aufteilungskriterien sowie der Aufteilung und Zuweisung von finanziellen Zuwendungen im Rahmen der Finanzierung der örtlichen Körperschaften stehen. Die Modalitäten der Ausübung der Befugnisse werden mit der Vereinbarung laut diesem Artikel festgelegt.“

(2) Nach Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Über den Investitionsfonds können den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften und den Gemeindekonsortien finanzielle Mittel für Sonderprojekte zugewiesen werden. Die Kriterien für die Zuweisung dieser Mittel werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt.“

(3) In Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird nach dem Wort „werden“ die Wörter „den Gemeinden,“ eingefügt.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, „Finanzierung öffentlicher Bauarbeiten der Gebietskörperschaften“)

(1) Die Überschrift des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Finanzierbare Investitionen“.

(2) Der Vorspann des Artikels 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Finanzierungsmittel sind für folgende Investitionen der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Gemeindekonsortien bestimmt:“.

(3) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q) des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

„r) Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen, auch im Rahmen von Kapitalaufstockungen und Einbringung von Gesellschafterfinanzierungen zugunsten der Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, unter der Voraussetzung, dass der Erwerb der Beteiligung oder die Einbringung der Gesellschafterfinanzierung nicht der Abdeckung von Verlusten dient,

s) Investitionen der freiwilligen Feuerwehren, einschließlich der Anschaffung von Schutzkleidung,

t) Erstellung der gesetzlich vorgesehenen Planungsdokumente der Gemeinden,

u) sonstige Investitionen der Gemeinden im öffentlichen Interesse, die in der Vereinbarung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt sind.“

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 17,„Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1995 und für den Dreijahreszeitraum 1995-1997“)

(1) In Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „den Bau“ durch die Wörter „die Projektierung, die Verwirklichung“ ersetzt.

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, „Vergütungen für Mitglieder von Kommissionen, Beiräten, Komitees und anderen beliebig bezeichneten Arbeitsgruppen, die bei der Südtiroler Landesverwaltung eingesetzt sind“)

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„1. Den nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitgliedern der Prüfungskommissionen, ebenso den externen Mitgliedern von Kommissionen, Beiräten, Komitees oder anderen beliebig bezeichneten Arbeitsgruppen, die bei der Landesverwaltung oder bei selbstverwalteten, jedoch von der Landesverwaltung abhängigen Betrieben und Einrichtungen eingesetzt sind, wird eine Pauschalvergütung von 44,34 Euro je Stunde ausgezahlt, sofern ihre Tätigkeit nach außen hin wirksam ist. Diese Vergütung kann jährlich von der Landesregierung entsprechend der Änderung der Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index neu bemessen werden.“

(2) In Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, werden die Wörter „30.000 Lire“ durch die Wörter „33,28 Euro“ ersetzt, die Wörter „12.000 Lire“ durch die Wörter „13,30 Euro“ ersetzt und das Wort „jährlich“ gestrichen.

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Oktober 2019, Nr. 10, „Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben (Europagesetz des Landes 2019)“

(1) In Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Oktober 2019, Nr. 10, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „der Einbau energieoptimierender Systeme“ die Wörter „, die Errichtung gemeinschaftlicher Anlagen zur Reinigung von Anwendungsgeräten für Pflanzenschutzmittel“ eingefügt.

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 300.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 300.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 300.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, „Öffentliche Mobilität“)

(1) Nach Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis. Übernimmt der Linienverkehrsdienst von ausschließlichem Gemeindeinteresse auch die Aufgaben des Schülerverkehrsdienstes, können die Mehrkosten für die Fahrten, die überwiegend für Schüler und Schülerinnen vorgesehen sind, in Abweichung von Absatz 1 vollständig vom Land getragen werden.“

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“)

(1) Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

„e) das ergänzende und außerschulische Betreuungs- und Begleitangebot für Kinder ausgebaut und gefördert, unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Altersstufen, der familiären, sozialen und territorialen Gegebenheiten sowie einer besseren Vernetzung der Angebote. Die zur Förderung zugelassenen Ausgaben müssen unmittelbar mit der Organisation und Durchführung der Initiativen zusammenhängen. In Anbetracht der für die Planung und Vorbereitung erforderlichen Zeit können auch die vor Beginn der jeweiligen Initiative angefallenen Kosten berücksichtigt werden.“

Art. 18 (Änderungen des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22, „Bestimmungen im Bereich des Gesundheitswesens“)

(1) Im Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22, in geltender Fassung, werden die Wörter „die zuständigen Dienste“ durch die Wörter „die zuständigen Gesundheits- und Sozialdienste“ ersetzt.

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Januar 2021, Nr. 1, „Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2021“)

(1) Nach Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Januar 2021, Nr. 1, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis. Um die synergetische Entwicklung des erweiterten territorialen Systems der Provinz Bozen zu gewährleisten, sind die Gemeinden ermächtigt, sich an den in Absatz 1 genannten Initiativen durch die Zeichnung, in Form von Sacheinlagen oder Geld, von Finanzinstrumenten laut gesetzvertretendem Dekret vom 24. Februar 1998, Nr. 58, zu beteiligen, welche von In-House-Organismen des Landes eingerichtet oder verwaltet werden, die zur Ersparnisverwaltung ermächtigt sind. Für die Zeichnungen der Gemeinden gelten dieselben Bedingungen wie für das Land.“

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“)

(1) In Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird der letzte Satz gestrichen.

(2) Nach Artikel 60 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„9. Für die Genehmigung oder Änderung von Durchführungsplänen, welche Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 betreffen, findet das Verfahren laut Artikel 53 mit Ausnahme der Absätze 1 und 4 Anwendung; der Planentwurf wird vom Gemeindeausschuss nach Anhören der Gemeindekommission für Raum und Landschaft beschlossen.“

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelungdes Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Der Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit wird nach Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Gesetzesanzeiger der Republik und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol einem Sanitätsleiter vom Generaldirektor erteilt; dieser ernennt den Bewerber mit der besten Punktzahl auf der Rangliste, die von einer eigenen Kommission nach zuvor festgelegten Kriterien erstellt wird. Das Verfahren für die Auswahl der Kandidaten sowie die Zusammensetzung und die Ernennung der Kommission werden mit Durchführungsverordnung im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs geregelt.“

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 17 Jänner 2011, Nr. 1, „Änderung von Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen und andere Bestimmungen“)

(1) Die Überschrift von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, erhält folgende Fassung: „Film- und Musikförderung“.

(2) In Artikel 1 Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „Absatz 1“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 2-bis“ ersetzt.

(3) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, wird folgender Absatz eingefügt:

„2-bis. Das Land gewährt Beiträge für die Produktion und die wirtschaftliche Verwertung von Musikwerken.“

(4) In Artikel 1 Absatz 3 erster und zweiter Satz des Landesgesetzes vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, werden die Wörter „Absatz 1“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 2-bis“ ersetzt.

(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 240.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 240.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Lasten für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit dem Haushaltsgesetz.

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40,„Ordnung der Berufsbildung")

(1) Nach Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Bei den Betriebspraktika gemäß Absatz 4, auch solchen mit leichten Arbeiten, ist das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendschutz vorgesehene Mindestalter von 14 Jahren einzuhalten. Die Betriebspraktika anbietenden Unternehmen sind verpflichtet, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der jungen Menschen erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 94/33/EG zu treffen, die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Artikel 8 der Richtlinie 94/33/EG nicht zu überschreiten, das Verbot der Nachtarbeit gemäß Artikel 9 der Richtlinie 94/33/EG sowie die Ruhezeiten gemäß Artikel 10 und 11 und die Pausen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/33/EG einzuhalten."

Art. 24 (Individuelle Zulage für Integrationslehrpersonen mit Diplom)   delibera sentenza

(1) Um die gleiche Behandlung zu gewährleisten, wird bis zu einer Regelung mittels Landeskollektivvertrag dem Lehrpersonal mit Diplom an den Oberschulen mit unbefristetem Arbeitsvertrag als Integrationslehrperson, auf Antrag und mit Wirkung ab 1. Jänner 2023, zusätzlich zur zustehenden Landeszulage eine individuelle Zulage zuerkannt, welche der Differenz zwischen dem in den entsprechenden gesamtstaatlichen Kollektivverträgen vorgesehenen tabellarischen Jahresbruttogehalt für das Lehrpersonal der Oberschulen mit Doktorat in der Anfangsposition und dem tabellarischen Jahresbruttogehalt für das Lehrpersonal der Oberschulen mit Diplom in der Anfangsposition entspricht. Die Landesregierung legt weitere Modalitäten für die Zuerkennung dieser individuellen Zulage fest.

(2) Die individuelle Zulage gemäß Absatz 1 steht nicht mehr zu, sobald das Personal nicht mehr auf einer Integrationsstelle unterrichtet.

(3) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 36.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 36.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 36.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.

massimeBeschluss vom 14. November 2023, Nr. 986 - Individuelle Zulage für Integrationslehrpersonen mit Diplom

Art. 25 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“)

(1) Artikel 39 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Wohnungen für in Südtirol Ansässige müssen von Personen besetzt werden, die zum Zeitpunkt der Besetzung der Wohnung selbst bzw. deren Familienmitglieder nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sind, die vom Tätigkeitsort aus leicht zu erreichen ist und ihren meldeamtlichen Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren haben oder für die Dauer der Besetzung ihren Arbeitsplatz in einer Gemeinde Südtirols haben. Als „Arbeitsplatz“ gilt eine abhängige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit Dritten. Der Mietzins darf in den ersten 20 Jahren nicht höher sein als der gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, festgelegte Landesmietzins. Wird die Wohnung von einer Familiengemeinschaft besetzt, genügt es, dass eines der Mitglieder der Familiengemeinschaft, die im ersten Satz genannten Voraussetzungen des meldeamtlichen Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes besitzt.“

Art. 26 (Änderungen des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Artikel 46 Absätze 4 und 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

(2) Im Vorspann von Artikel 55 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „die niedrigste folgender“ durch das Wort „folgende“ ersetzt.

(3) Die Buchstaben a) von Artikel 55 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, sind aufgehoben.

(4) Artikel 55 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„4. Wird nur das Fruchtgenussrecht einer Wohnung gekauft, muss der Wohnungseigentümer seine Zustimmung dazu geben, dass zu Lasten des nackten Eigentums die eventuelle Hypothek zur Sicherstellung des Landesdarlehens eingetragen bzw. die Bindungen des geförderten Wohnbaus angemerkt werden.“

(5) Artikel 55 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ist aufgehoben.

(6) Nach Artikel 55 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„9. Im Fall von Kauf werden die gesetzlichen Baukosten der Wohnung in Anbetracht der Grundstücks- und Erschließungskosten um 20 Prozent erhöht.“

(7) In Artikel 57 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird die Zahl „5“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

(8) Artikel 59 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„3. Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Differenz zwischen der festgelegten Obergrenze gemäß Artikel 55 und jener der bereits erhaltenen Förderung.“

(9) In Artikel 65 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird nach den Wörtern „Ablauf der“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.

(10) In Artikel 84 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „der Landeshauptmann auf Antrag der Gemeinde“ durch die Wörter „die Gemeinde“ ersetzt.

(11) In Artikel 85 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Auf Antrag der Gemeinde verfügt der Landeshauptmann mit Dekret“ durch die Wörter „Die Gemeinde verfügt“ ersetzt.

(12) In Artikel 87 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „bebaubaren Grundstücken in Mischgebieten, in historischen Ortskernen und in Gebieten urbanistischer Neugestaltung laut Artikel 24, 26 und 30 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, im Siedlungsgebiet“ durch die Wörter „nicht bebauten Grundstücken in Mischgebieten, in historischen Ortskernen und in Gebieten urbanistischer Neugestaltung laut Artikel 24, 26 und 30 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, jeweils im Siedlungsgebiet“ und die Wörter „darf der einmalige Beitrag nicht mehr als 50 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse betragen“ durch die Wörter „beträgt der einmalige Beitrag 50 bis 80 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse“ ersetzt.

(13) Nach Artikel 130 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis. Die Kommission entscheidet für die Ausstellung der Unbewohnbarkeitserklärung anhand der bei der Gemeinde eingereichten Unterlagen oder aufgrund eines am Gebäude durchgeführten Lokalaugenscheines.“

(14) Die Deckung der aus diesem Artikel insgesamt hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 4.000.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 6.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen für die entsprechenden Aufgabenbereiche im Haushaltsvoranschlag 2023-2025. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 27 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, „Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“)

(1) In Artikel 9 Absatz 4-quater des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, werden im ersten Satz die Zahlen „20“ mit „15“ und „50“ mit „25“ ersetzt.

(2) In Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Der Steuersatz ist für die Immobilien, die die folgenden Rechtssubjekte besitzen und verwenden, auf 0,2 Prozent herabgesetzt“ die Wörter „,sofern diese nicht im Sinne des Art. 11 gänzlich von der Steuer befreit sind:“ eingefügt. 3. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„k) Immobilien, die im Besitz der in Artikel 79 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, genannten nicht gewerblichen Körperschaften des Dritten Sektors stehen und von diesen genutzt werden und ausschließlich der nicht gewerblichen Ausübung von Fürsorge-, Vorsorge-, Gesundheits-, wissenschaftlichen Forschungs-, Unterrichts-, Beherbergungs-, Kultur-, Freizeit- und Sporttätigkeiten sowie den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Mai 1985, Nr. 222, genannten Tätigkeiten dienen. Im Sinne dieses Buchstabens gelten andere Tätigkeiten als zweitrangig und nützlich für die oben genannten nicht gewerblichen Tätigkeiten, wenn in jedem Geschäftsjahr eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die entsprechenden Einnahmen übersteigen nicht 30 Prozent der Gesamteinnahmen der Körperschaft des Dritten Sektors; b) die damit verbundenen Einnahmen übersteigen nicht 66 Prozent der Gesamtkosten der Körperschaft des Dritten Sektors. Bei der Erfüllung dieser Bedingungen gelten die oben angeführten Körperschaften im Sinne dieses Artikels als nicht gewerbliche Körperschaften.“

Art. 28 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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ActionActionArt. 1 (Änderungen am , „Stabilitätsgesetz für das Jahr 2023“)
ActionActionArt. 2 (Voranschlag der Einnahmen)
ActionActionArt. 3 (Voranschlag der Ausgaben)
ActionActionArt. 4 (Aktualisierung der Anlagen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen 2023 - 2025)
ActionActionArt. 5 (Anlagen zum Nachtragshaushalt der autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2023 - 2025)
ActionActionArt. 6 (Allgemeine Haushaltsgleichgewichte)
ActionActionArt. 7 (Änderung des , „Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2023“)
ActionActionArt. 8 (Änderung des , „Ordnung der Tourismusorganisationen“)
ActionActionArt. 9 (Änderung des , “Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen”)
ActionActionArt. 10 (Änderung des , „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2010 und für den Dreijahreszeitraum 2010-2012 (Finanzgesetz 2010)“
ActionActionArt. 11 (Änderung des , „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften)
ActionActionArt. 12 (Änderung des , „Finanzierung öffentlicher Bauarbeiten der Gebietskörperschaften“)
ActionActionArt. 13 (Änderung des ,„Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1995 und für den Dreijahreszeitraum 1995-1997“)
ActionActionArt. 14 (Änderung des , „Vergütungen für Mitglieder von Kommissionen, Beiräten, Komitees und anderen beliebig bezeichneten Arbeitsgruppen, die bei der Südtiroler Landesverwaltung eingesetzt sind“)
ActionActionArt. 15 (Änderung des , „Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben (Europagesetz des Landes 2019)“
ActionActionArt. 16 (Änderung des , „Öffentliche Mobilität“)
ActionActionArt. 17 (Änderung des , „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“)
ActionActionArt. 18 (Änderungen des , „Bestimmungen im Bereich des Gesundheitswesens“)
ActionActionArt. 19 (Änderung des , „Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2021“)
ActionActionArt. 20 (Änderung des , „Raum und Landschaft“)
ActionActionArt. 21 (Änderung des , „Neuregelungdes Landesgesundheitsdienstes“)
ActionActionArt. 22 (Änderung des , „Änderung von Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen und andere Bestimmungen“)
ActionActionArt. 23 (Änderung des ,„Ordnung der Berufsbildung")
ActionActionArt. 24 (Individuelle Zulage für Integrationslehrpersonen mit Diplom)  
ActionActionArt. 25 (Änderung des , „Raum und Landschaft“)
ActionActionArt. 26 (Änderungen des , „Wohnbauförderungsgesetz“)
ActionActionArt. 27 (Änderung des , „Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“)
ActionActionArt. 28 (Inkrafttreten)
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