(1) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Absatz 3 können die Tourismusorganisationen tourismusrelevante Dienstleistungen und Infrastrukturen im mehrheitlich öffentlichen Eigentum finanzieren.“