(1) Nach Artikel 21-bis Absatz 5.1 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„5.2. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2023 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, sind die Körperschaften des Dritten Sektors laut Artikel 82 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Juli 2017, Nr. 117, in geltender Fassung, von der Bezahlung der IRAP befreit. Die Pflicht zur Einreichung der IRAP-Steuererklärung bleibt bestehen.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 40.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 40.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Lasten für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit dem Haushaltsgesetz.