(1) Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Der Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit wird nach Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Gesetzesanzeiger der Republik und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol einem Sanitätsleiter vom Generaldirektor erteilt; dieser ernennt den Bewerber mit der besten Punktzahl auf der Rangliste, die von einer eigenen Kommission nach zuvor festgelegten Kriterien erstellt wird. Das Verfahren für die Auswahl der Kandidaten sowie die Zusammensetzung und die Ernennung der Kommission werden mit Durchführungsverordnung im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs geregelt.“