(1) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Der Rat der Gemeinden übt die Befugnisse aus, einschließlich Beschluss- und aktive Verwaltungsbefugnisse, die im Zusammenhang mit den Aufteilungskriterien sowie der Aufteilung und Zuweisung von finanziellen Zuwendungen im Rahmen der Finanzierung der örtlichen Körperschaften stehen. Die Modalitäten der Ausübung der Befugnisse werden mit der Vereinbarung laut diesem Artikel festgelegt.“
(2) Nach Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Über den Investitionsfonds können den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften und den Gemeindekonsortien finanzielle Mittel für Sonderprojekte zugewiesen werden. Die Kriterien für die Zuweisung dieser Mittel werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt.“
(3) In Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird nach dem Wort „werden“ die Wörter „den Gemeinden,“ eingefügt.