1. Der Dienst für Pflegeeinstufung ist bei der Landesabteilung Soziales eingerichtet.
2. Der Dienst für Pflegeeinstufung ist zuständig:
a) für die Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfes zur Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit (Pflegeeinstufung), durch die Einstufungsteams;
b) für die Beantwortung der Fragen zur Pflegeeinstufung im Sinne des Pflegegesetzes;
c) für die fachliche Fortbildung und Begleitung der Einstufungsteams;
d) für die Entwicklung des Einstufungsinstrumentes;
e) für die Überprüfung der Angemessenheit der geleisteten Pflege und Betreuung;
f) für die Verordnung der Dienstgutscheine;
g) für die Zusammenarbeit mit den territorialen sozio-sanitären Fachdiensten;
h) für die Zustellung der Einstufungsergebnisse;
i) für die Unterstützung der Berufungskommission in der Verwaltung der Beschwerdefälle;
j) für die Qualitätssicherung der Verfahren zur Feststellung des Pflegebedarfs und der mit der Einstufung einhergehenden Beratung.