1. Diese Richtlinien regeln die Modalitäten zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und zur Auszahlung des Pflegegeldes, in Anwendung des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“, in geltender Fassung, in der Folge „Pflegegesetz“ genannt.