1. Bieten Seniorenwohnheime eine besondere Betreuungsform laut den Artikeln 44, 45 und 46 an, erstellen und führen sie für die entsprechende Aufnahme eine eigene Warteliste gemäß den Aufnahmekriterien laut Artikel 8. Diese Kriterien werden auf der Grundlage eines eigenen landesweit einheitlichen Systems und des entsprechenden Rasters angewandt, wie sie mit Dekret der zuständigen Landesrätin/des zuständigen Landesrates festgelegt werden.
2. Bis zur Festlegung des einheitlichen Systems und des Rasters laut Absatz 1 werden die Anwendungsmodalitäten der Kriterien laut Artikel 8 jedem Träger überlassen. Für die besonderen Betreuungsformen laut den Artikeln 44 und 45 können die Punkte laut Artikel 8 Absatz 6 für die Zugehörigkeit zum Einzugsgebiet des jeweiligen Gesundheitsbezirks vergeben werden.
3. Die gesonderte Warteliste muss auf jeden Fall gewährleisten, dass landesweit alle Personen der vorgesehenen Zielgruppe Zugang zum jeweiligen Angebot haben.
4. Bestimmungen in Satzungen, Reglements oder Vereinbarungen, welche den Vorgaben dieses Artikels nicht entsprechen, müssen angepasst und dürfen bei sonstiger Nichtigkeit auf keinen Fall angewandt werden.