1. Bei dieser Betreuungsform werden eigene Betreuungseinheiten für Bewohnerinnen und Bewohner eingerichtet, die an Demenz erkrankt sind und sich in einer Krankheitsphase befinden, für die diese besondere Betreuungsform und eine eigene Betreuungsgruppe angebracht sind.
2. Zielgruppe sind Bewohnerinnen und Bewohner, die an Demenz, Alzheimer oder ähnlichen Krankheiten leiden und aufgrund ihrer besonderen überdurchschnittlichen, zeitlich anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten oder aufgrund der psychophysischen Gesamtsituation einer besonderen Begleitung bedürfen, damit sie nicht zu einer Gefahr für sich oder andere Bewohnerinnen/Bewohner werden oder damit ihre Lebensqualität oder jene der anderen Bewohnerinnen/Bewohner wesentlich verbessert werden kann.
3. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) genehmigtes Betreuungs- und Pflegekonzept laut Artikel 40 Absatz 4 und zumindest eine jährliche Überprüfung, ob die Bewohnerinnen und Bewohner weiterhin die Voraussetzungen erfüllen,
b) Ganztagsbetreuung (es darf sich nicht nur um Tagesbetreuung handeln),
c) Einhaltung des Bettenkontingents, das alle vier Jahre von der Landesregierung landesweit für diese Betreuungsform festgelegt wird,
d) Mindestzahl von 8 und Höchstzahl von 20 Betten für die Gruppe von Personen mit Demenz,
e) gesonderte Warteliste laut Artikel 42.
4. Personalparameter:
a) Personal für die direkte Betreuung und Freizeitgestaltung/Tagesbegleitung: zusätzlich zu jenem für die Grundbetreuung 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 8 Betten,
b) Krankenpflegepersonal: wie für die Grundbetreuung vorgeschrieben,
c) Rehapersonal: wie für die Grundbetreuung vorgeschrieben.
5. Für diese besondere Betreuungsform steht ein Zusatzbetrag von 18,00 Euro pro Tag für jedes dafür reservierte Bett zu. Dieser Betrag ist für das notwendige zusätzliche Personal zu verwenden.
6. Mindestauslastung für die Finanzierung: bei nicht vollständiger Bettenauslastung wird die Gesamtsumme des Zusatzbetrags laut Absatz 5 je nach Auslastung folgendermaßen angepasst:
a) mindestens 96 Prozent der möglichen Gesamtauslastung: 100 Prozent des zustehenden Betrags,
b) 92 Prozent bis 95 Prozent der möglichen Gesamtauslastung: 96 Prozent des zustehenden Betrags,
c) unter 92 Prozent der möglichen Gesamtauslastung: der zustehende Betrag wird auf die effektive Auslastung berechnet.
7. Aufnahme: die Aufnahme und Eintragung in die Warteliste erfolgen gemäß den Artikeln 41 und 42 nach Feststellung und Bewertung des Betreuungs- und Pflegebedarfs all jener Ansuchenden, welche eine Bescheinigung der zuständigen Ärztin/des zuständigen Arztes mit Diagnose und Bestätigung der Zugehörigkeit zur Zielgruppe laut Absatz 2 vorlegen.