1. Zielgruppe sind Bewohnerinnen und Bewohner, die aufgrund ihrer erheblichen, zeitlich anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten oder aufgrund der psychophysischen Gesamtsituation einer extensiven Begleitung bedürfen, damit sie nicht zu einer Gefahr für sich oder andere Bewohnerinnen/Bewohner werden oder damit ihre Lebensqualität oder jene der anderen Bewohnerinnen/Bewohner wesentlich verbessert werden kann. Zu dieser Zielgruppe gehören beispielsweise Personen in psychologischer Behandlung, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Suchtproblematik bei gleichzeitigen schweren Beeinträchtigungen im sozialen Verhalten. Diese Beispiele sind nicht erschöpfend.
2. Diese Betreuungsform wird in mindestens einer Einrichtung je Gesundheitsbezirk angeboten.
3. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) genehmigtes Betreuungs- und Pflegekonzept laut Artikel 40 Absatz 4 und zumindest eine jährliche Überprüfung, ob die Bewohnerinnen und Bewohner weiterhin die Voraussetzungen erfüllen,
b) Einhaltung des Bettenkontingents, das alle vier Jahre von der Landesregierung landesweit für diese Betreuungsform festgelegt wird,
c) Mindestzahl von 8 und Höchstzahl von 20 Betten für die Gruppe von Personen mit einem extensiven Betreuungs- und Pflegebedarf,
d) Aufnahmekapazität der Träger, die um die Genehmigung ansuchen: mindestens 35 Betten. Führt ein Träger mehrere Einrichtungen, wird die Genehmigung für diese besondere Betreuungsform immer nur für eine Einrichtung erteilt, d.h. die jeweils genehmigten Betten dürfen nicht auf verschiedene Einrichtungen aufgeteilt werden; ein Träger kann jedoch mehrere Genehmigungen erhalten,
e) gesonderte Warteliste laut Artikel 42.
4. Personalparameter:
a) Personal für die direkte Betreuung und Freizeitgestaltung/Tagesbegleitung: zusätzlich zu jenem für die Grundbetreuung 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 8 Betten,
b) Krankenpflegepersonal: wie für die Grundbetreuung vorgeschrieben,
c) Rehapersonal: wie für die Grundbetreuung vorgeschrieben.
5. Für diese besondere Betreuungsform steht ein Zusatzbetrag von 18,00 Euro pro Tag für jedes dafür reservierte Bett zu. Dieser Betrag ist für das notwendige zusätzliche Personal zu verwenden.
6. Mindestauslastung für die Finanzierung: bei nicht vollständiger Bettenauslastung wird die Gesamtsumme des Zusatzbetrags laut Absatz 5 je nach Auslastung folgendermaßen angepasst:
a) mindestens 96 Prozent der möglichen Gesamtauslastung: 100 Prozent des zustehenden Betrags,
b) 92 bis 95 Prozent der möglichen Gesamtauslastung: 96 Prozent des zustehenden Betrags,
c) unter 92 Prozent der möglichen Gesamtauslastung: der zustehende Betrag wird auf die effektive Auslastung berechnet.
7. Aufnahme: die Aufnahme und Eintragung in die Warteliste erfolgen gemäß den Artikeln 41 und 42 nach Feststellung und Bewertung der erheblichen, zeitlich anhaltenden Verhaltensauffälligkeit oder einer psychophysischen Gesamtsituation der aufzunehmenden Person, die eine überdurchschnittliche Begleitung erforderlich macht und rechtfertigt. Ist die Person bereits eine Heimbewohnerin/ein Heimbewohner, wird auch die Pflege- und Betreuungsdokumentation berücksichtigt, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen bereits gesetzt wurden.