1. Über die Aufnahme in eine besondere Betreuungsform und die Entlassung aus dieser entscheidet, falls nicht anders bestimmt, die Direktorin/der Direktor oder die Heimleiterin/der Heimleiter auf der Grundlage der bindenden Stellungnahme der Kommission laut diesem Artikel, auch wenn die betroffene Person bereits im Hause betreut wird.
2. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt gemäß den Bestimmungen laut Artikel 42.
3. Die Direktorin/Der Direktor oder die Heimleiterin/der Heimleiter ernennt die Mitglieder der Kommission.
4. Die Kommission setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die unter folgenden Personen ausgewählt werden:
a) Pflegedienstleiterin/Pflegedienstleiter,
b) Wohnbereichsleiterin/Wohnbereichsleiter,
c) aktuell für die Bewohnerin/den Bewohner zuständige Bereichsleiterin/zuständiger Bereichsleiter,
d) eine Ärztin/ein Arzt,
e) eine Person des Personals für die direkte Betreuung.
5. Weitere Fachleute, auch von außerhalb der Einrichtung, können bei Bedarf oder als ständige Mitglieder hinzugezogen werden. Das Hinzuziehen externer Fachleute ist vor allem dann angebracht, wenn die ansuchenden Personen bereits von anderen Diensten betreut wurden.
6. Auf jeden Fall ist immer die Präsenz einer Krankenpflegerin/eines Krankenpflegers und einer Sozialbetreuerin/eines Sozialbetreuers garantiert.
7. Die Kommission arbeitet eng mit der Anlaufstelle für Pflege und Betreuung laut Artikel 26 Absatz 2 zusammen. Sie führt jährliche Treffen mit den Vertreterinnen und Vertretern der stationären Dienste für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen durch.
Ist der Übergang einer Person von einem stationären Dienst für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen oder mit Abhängigkeitserkrankungen in einen stationären Dienst für Senioren notwendig, erfolgt dieser gemäß den geltenden Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen, welche auch die Begleitung in den Diensten für Senioren regeln.
8. Jedes Mitglied hat dasselbe Stimmrecht und die Mehrheit entscheidet, wobei eine einstimmig gefasste Entscheidung anzustreben ist. Die betroffenen Personen und ihre Angehörigen werden auf angemessene Art und Weise in die Entscheidungsfindung mit eingebunden. Die Entscheidung wird mit der jeweiligen Begründung schriftlich festgehalten und den Betroffenen sowie ihren Angehörigen – auf Anfrage auch schriftlich – mitgeteilt.
9. Ist es notwendig, Bewohnerinnen/Bewohner, welche den für die besonderen Betreuungsformen laut den Artikeln 44, 45 und 46 vorgesehenen Zielgruppen angehören, in ein anderes Seniorenwohnheim mit besonderer Betreuungsform zu verlegen, so erfolgt diese Verlegung in angemessener und transparenter Form innerhalb eines für beide Einrichtungen angemessenen Zeitraums. Im Interesse der betreuten Person und mit deren Einverständnis kann auch die Einrichtung, in der die Person sich zurzeit befindet, den Aufnahmeantrag stellen; diese Einrichtung muss garantieren, dass sie die Person, falls zumutbar und von der Person/der Familie gewünscht, nach Ablauf der Phase mit besonderem Betreuungs- und Pflegebedarf absolut vorrangig wieder aufnimmt.
10. Wurde eine Person, aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse, von zu Hause direkt in ein Seniorenwohnheim mit besonderen Betreuungsformen aufgenommen, wird sie nach Ablauf der Phase mit besonderem Betreuungs- und Pflegebedarf, falls zumutbar, in ein Seniorenwohnheim ihres Einzugsgebiets verlegt.