1. Für Personen mit einem besonderen Pflege- und Betreuungsbedarf können die Seniorenwohnheime zur Grundbetreuung zusätzlich besondere Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts anbieten; diese Leistungen werden als besondere Betreuungsformen bezeichnet.
2. Die besonderen Betreuungsformen werden auf Antrag der Seniorenwohnheime von den Trägern in den jeweiligen Einrichtungen nach Einholen der Genehmigung des zuständigen Landesamtes und unter Berücksichtigung der landesweiten Bettenkontingente, falls vorgesehen, aktiviert. Die Bettenkontingente werden von der Landesregierung festgelegt, falls nicht anders bestimmt.
3. Die landesweit geltenden Bettenkontingente werden zumindest alle vier Jahre überprüft. In diesem Zusammenhang können auch neue besondere Betreuungsformen genehmigt oder bestehende angepasst werden. Die Betten für die besonderen Betreuungsformen können jährlich gleichzeitig mit der Übermittlung der Formblätter laut Artikel 49 Absatz 2 beantragt werden.
4. Der Antrag auf Genehmigung einer besonderen Betreuungsform wird anhand der vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Formblätter verfasst und enthält die Zielgruppe, das Betreuungs- und Pflegekonzept sowie eventuelle zusätzliche für die besonderen Betreuungsformen relevante Informationen.
5. Für die Genehmigung werden die angemessene territoriale Verteilung des Angebots sowie die konsolidierte Erfahrung der Einrichtungen in der Aufnahme von Personen berücksichtigt, welche die entsprechenden besonderen Betreuungs- und Pflegeformen benötigen.
6. Sollte ein Gesundheitsbezirk aufgrund fehlender Anträge nicht abgedeckt sein, bestimmt das Land bei Bedarf, nach Anhören der Seniorenwohnheime im betreffenden Einzugsgebiet, eines dieser Heime für die Erbringung der erforderlichen besonderen Betreuungsform.
7. Damit eine gezielte Begleitung, Betreuung und Pflege gewährleistet werden kann, haben Seniorenwohnheime, die über eine Genehmigung für besondere Betreuungsformen verfügen, Anrecht auf die Zusatzbeträge laut Artikel 8 Absatz 3 des Pflegegesetzes und, falls vorgesehen, auf die Pauschalbeträge für das zusätzliche Krankenpflege- und Rehapersonal, wie sie von diesem Abschnitt festgelegt sind.
8. Die Genehmigung einer besonderen Betreuungsform gilt grundsätzlich vier Jahre; sie kann, nach Benachrichtigung des Trägers, von Amts wegen an das landesweit geltende Kontingent angepasst werden. Sechs Monate vor Ablauf der Vierjahresfrist muss um Erneuerung der Genehmigung angesucht werden. Die Genehmigung kann vorzeitig widerrufen oder geändert werden, wenn die Vorgaben, insbesondere jene bezüglich des landesweiten Zugangs zu dieser Betreuungsform, nicht eingehalten werden. Ebenso wird sie widerrufen, wenn in vier aufeinanderfolgenden Jahren eine Auslastung durch die Zielgruppe von weniger als 85 Prozent gegeben ist oder die vorgesehenen Personalparameter nicht eingehalten werden.
9. Die besonderen Betreuungsformen entsprechen allen für die Grundbetreuung vorgesehenen Personal-, Leistungs- und Qualitätsstandards und garantieren zusätzlich eine individuell abgestimmte und bedarfsgerechte Betreuung, Pflege und Alltagsgestaltung. Zu diesem Zweck und um die Lebensqualität der Zielgruppe zu steigern, wird speziell geschultes Personal eingesetzt und die räumliche Gestaltung auf die besonderen Bedürfnisse der Betreuten abgestimmt.
10. Bei diesen besonderen Betreuungsformen handelt es sich um ein kontinuierliches Angebot mit gezielter Aufnahme.