1. Zielgruppe sind Bewohnerinnen und Bewohner, die aufgrund ihres überdurchschnittlichen und kontinuierlichen Krankenpflegebedarfs eine besonders intensive gesundheitliche Betreuung benötigen und für welche daher eine höhere und durchgehende Präsenz von Krankenpflegepersonal garantiert sein muss. Diese Personen haben vor allem ein hohes Gesundheitsrisiko oder brauchen ständig spezifische Maßnahmen zur Erhaltung der Lebensfunktionen wie künstliche Beatmung oder Sondenernährung. Zu dieser Zielgruppe gehören beispielsweise Personen in Wachkoma und jene mit peripherer neurovaskulärer Störung, Durchblutungsstörung, verminderter Herzleistung, beeinträchtigtem Gasaustausch oder Atemvorgang, Mangelernährung, schweren Dekubitusverletzungen und ähnlichen Zuständen. Diese Beispiele sind nicht erschöpfend. Es muss auf jeden Fall ein überdurchschnittlicher und kontinuierlicher Krankenpflegebedarf dokumentiert werden.
2. Diese Betreuungsform wird in mindestens einer Einrichtung je Gesundheitsbezirk angeboten.
3. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) genehmigtes Betreuungs- und Pflegekonzept laut Artikel 40 Absatz 4 und zumindest eine jährliche Überprüfung, ob die Bewohnerinnen und Bewohner weiterhin die Voraussetzungen erfüllen,
b) Einhaltung des Bettenkontingents, das alle vier Jahre von der Landesregierung landesweit für diese Betreuungsform festgelegt wird,
c) Mindestzahl von 12 Betten für die Gruppe von Personen mit einem intensiven Betreuungs- und Pflegebedarf,
d) Aufnahmekapazität der Einrichtung, für die um die Genehmigung angesucht wird: mindestens 40 Betten. Führt ein Träger mehrere Einrichtungen, wird die Genehmigung für diese besondere Betreuungsform immer nur für eine Einrichtung erteilt, d.h. die jeweils genehmigten Betten dürfen nicht auf verschiedene Einrichtungen aufgeteilt werden; ein Träger kann jedoch mehrere Genehmigungen erhalten,
e) gesonderte Warteliste laut Artikel 42.
4. Personalparameter:
a) Personal für die direkte Betreuung und Freizeitgestaltung/Tagesbegleitung: zusätzlich zu jenem für die Grundbetreuung 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 16 Betten,
b) Krankenpflegepersonal: zusätzlich zu jenem für die Grundbetreuung 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 6 Betten,
c) Rehapersonal: zusätzlich zu jenem für die Grundbetreuung 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 20 Betten.
5. Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 10 steht für diese besondere Betreuungsform ein Zusatzbetrag von 8,50 Euro pro Tag für jedes dafür reservierte Bett zu. Dieser Betrag ist für das notwendige zusätzliche Personal zu verwenden.
6. Die durch die jeweiligen Sollschlüssel entstehenden zusätzlichen Personalkosten laut Absatz 4 Buchstaben b) und c) und laut Absatz 9 Buchstaben b) und c) werden mit folgenden pauschalen Jahresbeträgen vergütet:
a) Krankenpflegepersonal: 58.000,00 Euro je Vollzeitäquivalent (VZÄ),
b) Rehapersonal: 54.000,00 Euro je Vollzeitäquivalent (VZÄ).
7. Mindestauslastung für die Finanzierung: bei nicht vollständiger Bettenauslastung wird die Gesamtsumme des Zusatzbetrags laut Absatz 5 und der Pauschalbeträge laut Absatz 6 je nach Auslastung folgendermaßen angepasst:
a) mindestens 96 Prozent der möglichen Gesamtauslastung: 100 Prozent des zustehenden Betrags,
b) 92 bis 95 Prozent der möglichen Gesamtauslastung: 96 Prozent des zustehenden Betrags,
c) unter 92 Prozent der möglichen Gesamtauslastung: der zustehende Betrag wird auf die effektive Auslastung berechnet.
8. Aufnahme: die Aufnahme und Eintragung in die Warteliste erfolgen gemäß den Artikeln 41 und 42 nach Feststellung und Bewertung des Betreuungs- und Pflegebedarfs all jener Ansuchenden, welche
a) eine Bescheinigung der zuständigen Ärztin/des zuständigen Arztes vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Person laut Klassifizierung im Aktivitätenkodex des „Progetto Mattoni“ (Mattone Nr. 12) unter die Kategorie „R1“ oder „R2“ fällt, oder
b) jedenfalls einen überdurchschnittlichen und kontinuierlichen Krankenpflegebedarf aufweisen.
9. Wenn in einer Einrichtung alle Betten für diese besondere Betreuungsform reserviert sind, mindestens ein Drittel der Bewohnerinnen und Bewohner im Wachkoma liegt und mindestens ein Viertel der Bewohnerinnen und Bewohner unter 60 Jahre alt ist, dann gelten in Abweichung von Absatz 4 folgende Personalparameter:
a) Personal für die direkte Betreuung und Freizeitgestaltung/Tagesbegleitung: 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 10 Betten,
b) Krankenpflegepersonal: zusätzlich zu jenem für die Grundbetreuung 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 6 Betten,
c) Rehapersonal: zusätzlich zu jenem für die Grundbetreuung 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 20 Betten.
10. Für die Finanzierung des notwendigen zusätzlichen Personals laut Absatz 9 Buchstabe a) steht dem Träger ein Zusatzbetrag von 12,50 Euro pro Tag für jedes dafür reservierte Bett zu.