1. In die Übergangspflege werden zeitlich befristet maximal für einen Zeitraum laut Absätze 4 und 5 in die Einrichtungen laut Absatz 11 Personen aufgenommen, für die nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend nachweislich keine ausreichende Betreuungsmöglichkeit vonseiten der Familie oder der territorialen Dienste besteht und eine endgültige Unterbringung in einer Einrichtung noch nicht möglich oder angebracht ist.
2. Die Übergangspflege hat das Ziel, den pflegenden Angehörigen mit Unterstützung der professionellen Fachkräfte den nötigen Zeitraum zu verschaffen, um die Pflege zu Hause oder in einer anderen Betreuungsform zu organisieren.
3. Zielgruppe sind Personen, die nach der medizinischen Akutbehandlung mit einem klinisch stabilisierten Krankheitsbild aus den Akutabteilungen des Krankenhauses in die Pflege zu Hause entlassen werden und für welche eine endgültige Unterbringung in einer Einrichtung noch nicht möglich oder angebracht ist. Bei klinischer Indikation können vorübergehend auch Personen aufgenommen werden, die aufgrund außerordentlicher Umstände zu Hause nicht mehr angemessen betreut werden können.
4. Die maximale Dauer der Übergangspflege beträgt 30 Tage.
5. In begründeten Ausnahmefällen kann der gebietsmäßig zuständige Gesundheitsbezirk die Dauer um weitere 30 Tage verlängern. Spätestens nach diesem Zeitraum muss die Pflege zu Hause oder, falls unbedingt notwendig, die endgültige Unterbringung in einer Einrichtung organisiert werden.
6. Über die Aufnahme in diese besondere Betreuungsform entscheidet der gebietsmäßig zuständige Gesundheitsbezirk in Absprache mit der Führung des Trägers dieses Angebots.
7. Für die Führung dieser besonderen Betreuungsform ist keine Warteliste vorgesehen.
8. Die territorialen Sozial- und Gesundheitsdienste und die Seniorenwohnheime werden so früh wie möglich informiert und bei der Planung der Vorgehensweise nach der Entlassung der betreuten Person vom Krankenhaus miteinbezogen. Zu diesem Zweck meldet die Sozialassistentin/der Sozialassistent oder die Sozialbetreuerin/der Sozialbetreuer oder eine Krankenpflegerin/ein Krankenpfleger des Krankenhauses vor der Entlassung auch den territorialen Sozial- und Gesundheitsdiensten, dass die betreute Person in die Übergangspflege zugewiesen wird.
9. Die Entlassung von der Übergangspflege nach Hause wird von den territorialen Sozial- und Gesundheitsdiensten gemeinsam organisiert. Ist nach der Entlassung von der Übergangspflege eine unbefristete Aufnahme in einem Seniorenwohnheim erforderlich, so werden grundsätzlich die Seniorenwohnheime im Gemeindegebiet, in dem die betreute Person ihren meldeamtlichen Wohnsitz hat, oder die nächstgelegenen der Nachbargemeinden kontaktiert und gemeinsam mit diesen die erforderlichen Maßnahmen gesetzt. Kann die Person nicht sofort in die Einrichtung aufgenommen werden, wird sie in die Warteliste eingetragen und baldmöglichst definitiv aufgenommen.
10. Diese Betreuungsform wird in mindestens einer Einrichtung je Gesundheitsbezirk angeboten; dabei werden die geltenden rechtlichen und organisatorischen Kriterien beachtet und das von der zuständigen Landesrätin/vom zuständigen Landesrat landesweit festgelegte Bettenkontingent für diese besondere Betreuungsform nicht überschritten. In jedem Gesundheitsbezirk wird die Anzahl der Akutbetten jeweils um die Anzahl der geschaffenen Übergangsbetten gesenkt.
11. Die Betten für Übergangspflege können in Einrichtungen von Seniorenwohnheimen, in vom Sanitätsbetrieb geführten Einrichtungen oder in privaten Einrichtungen des Gesundheitsbereichs errichtet werden.
12. Bietet der Sanitätsbetrieb oder eine private Einrichtung des Gesundheitsbereichs die Übergangspflege an, gelten für dieses Angebot die von diesem Artikel festgelegten Zielsetzungen und Finanzierungsregeln sowie die Regeln über die Tarifbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer von Seniorenwohnheimen. Die Bestimmungen über die Akkreditierung der Seniorenwohnheime, die Personalparameter sowie die weiteren vorliegenden Bestimmungen werden hingegen nicht angewandt.
13. Seniorenwohnheime, die um die Genehmigung dieser besonderen Betreuungsform ansuchen, müssen mindestens über 60 Betten verfügen.
14. Personalparameter für die Übergangsbetten, die von den Seniorenwohnheimen geführt werden:
a) Personal für die direkte Betreuung und Freizeitgestaltung/Tagesbegleitung: zusätzlich zu jenem für die Grundbetreuung 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 12 Betten,
b) Krankenpflegepersonal: zusätzlich zu jenem für die Grundbetreuung 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 6 Betten,
c) Rehapersonal: zusätzlich zu jenem für die Grundbetreuung 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 20 Betten.
15. Die Finanzierung des Seniorenwohnheims entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Fixbetrag von 75,00 Euro pro Anwesenheitstag und dem Pflege- oder Begleitungsgeld, das der Nutzerin/dem Nutzer eventuell für die Aufenthaltsdauer zusteht und das diese/dieser dem Träger schuldet. Zudem steht jedem Träger der jeweils vorgesehene Grundtarif zu, an dem sich die Nutzerin/der Nutzer nach den für die Seniorenwohnheime vorgesehenen Regeln beteiligt.
16. Den Seniorenwohnheimen wird der Differenzbetrag laut Absatz 15 als Zusatzbetrag für diese besondere Betreuungsform ausgezahlt. Für die Tage der Übergangspflege steht ihnen der Zusatzbetrag laut Artikel 52 Absätze 1 und 3 nicht zu; die durch die Sollschlüssel entstehenden Personalkosten laut Absatz 14 Buchstaben b) und c) werden ihnen mit den Pauschalbeträgen laut Artikel 44 Absatz 6 Buchstaben a) und b) vergütet.
17. Die Finanzierung laut Absatz 15 geht zu Lasten des Sozialwesens, wenn die Betten der Übergangspflege in Seniorenwohnheimen errichtet werden. Sie geht hingegen zu Lasten des Sanitätsbetriebes, wenn die Betten der Übergangspflege in vom Sanitätsbetrieb geführten oder in privaten Einrichtungen des Gesundheitsbereichs errichtet werden.
18. Für die Tage, an denen die für die Übergangspflege reservierten Betten nicht belegt sind, aber für diese besondere Betreuungsform zur Verfügung stehen, übernimmt der Sanitätsbetrieb 80 Prozent des in Absatz 15 genannten Betrags von 75,00 Euro.
19. Die detaillierte Regelung der organisatorischen und finanziellen Aspekte erfolgt im Rahmen der von diesen Bestimmungen vorgesehenen Vorgaben.