1. Für die Schülerinnen und Schüler, welche die Schule im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung besuchen bzw. denen Hausunterricht erteilt wird, übermitteln die Lehrpersonen, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten, der zuständigen Schule zum Zwecke der periodischen und der Jahresbewertung Informationen über den individualisierten Bildungsweg, den diese Schülerinnen und Schüler absolviert haben. Falls die Dauer des Unterrichts in den oben genannten Formen gegenüber dem Unterricht in der Schule überwiegt, nehmen die Lehrpersonen, welche den entsprechenden Unterricht erteilen, die Bewertung im Einvernehmen mit der zuständigen Schule vor.