1. Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler hat vorwiegend bildenden Charakter und ist förderorientiert. Sie verfolgt das Ziel, durch die Feststellung der erworbenen Kompetenzen einerseits und der Lernrückstände andererseits die Selbsteinschätzung der Schülerinnen und Schüler zu fördern und die Bildungs- und Kompetenzniveaus zu verbessern, um die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu dokumentieren. Außerdem verfolgt die Bewertung das Ziel, das Lernverhalten zu bestätigen und/oder zu verändern und den Bildungserfolg zu erhöhen.
2. Gegenstand der Bewertung sind die Lernprozesse und Leistungen der Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und im fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung laut den Rahmenrichtlinien des Landes sowie in den anderen Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans. Davon betroffen sind die verbindliche Grundquote, die der Schule vorbehaltene Pflichtquote und der allfällige Wahlbereich. Gegenstand der Bewertung ist auch die allgemeine Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie ihr Verhalten. Die Lernprozesse und Leistungen im Rahmen der außerschulischen Bildungsangebote sind nicht Gegenstand der Bewertung durch die Schule. Die Schule kann Erfahrungen, die im Rahmen informeller Bildung gemacht werden, für das persönliche Bildungsprofil der Schülerinnen und Schüler anerkennen, wenn sie in geeigneter Form dokumentiert sind.
3. Die Bewertung des Verhaltens bezieht sich auf die Entwicklung der Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler; die Schüler- und Schülerinnencharta, allfällige Vereinbarungen mit den Erziehungsverantwortlichen und die interne Schulordnung stellen den Bezugsrahmen der Bewertung des Verhaltens dar.