1. Die Bewertung der Lernprozesse und Leistungen in den Fächern, im fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung und in weiteren Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans erfolgt kontinuierlich, ist förderorientiert und berücksichtigt Fähigkeiten, Fertigkeiten, Haltungen und Kenntnisse.
2. Die periodische Bewertung und die Jahresbewertung der Lernprozesse und Leistungen in den Fächern und im fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung erfolgen für die Grundschule in Form eines beschreibenden Urteils, das Bezug nimmt auf die jeweils erreichte Kompetenzstufe, für die Mittelschule in Ziffernnoten der Zehnerskala in ausgeschriebener Form. Die Bewertung des fächerübergreifenden Lernbereichs Gesellschaftliche Bildung kann auch durch Angabe der erreichten Niveaustufen erfolgen, vorausgesetzt, aus dem Bewertungsbogen ist deren Zuordnung an eine Bewertung mit Ziffernnoten ersichtlich.
3. Falls in der Grundschule der Unterricht von Fächern in Form von Fächerbündeln vorgesehen ist, ist es möglich, auch eine Bündelung der Bewertung vorzunehmen, vorausgesetzt, dass die Bündelung der Bewertung in den Bewertungskriterien vorgesehen ist.
4. In der Grund- und Mittelschule kann der fächerübergreifende Lernbereich Gesellschaftliche Bildung auch Fächern zugeordnet werden, vorausgesetzt, dass die Zuordnung in den Bewertungskriterien vorgesehen ist.
5. Die Form der Bewertung der der Schule vorbehaltenen Pflichtquote und des Wahlbereichs wird von der jeweiligen Schulamtsleiterin oder vom jeweiligen Schulamtsleiter festgelegt.
6. Die periodische Bewertung und die Jahresbewertung der allgemeinen Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler und des Verhaltens erfolgen in beschreibender Form.