1. Die periodische Bewertung und die Jahresbewertung der Lernprozesse und Leistungen in den Fächern und im fächerübergreifenden Lernbereich Gesellschaftliche Bildung sowie die Bewertung der allgemeinen Lernentwicklung und des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler werden im Bewertungsbogen festgehalten. Anstelle des Bewertungsbogens kann im ersten Semester eine schriftliche Mitteilung an die Erziehungsverantwortlichen übermittelt werden, die sämtliche Elemente des Bewertungsbogens enthält. Die Fächer und der fächerübergreifende Lernbereich Gesellschaftliche Bildung, deren Bezeichnung im Bewertungsbogen bzw. in der schriftlichen Mitteilung den jeweiligen Rahmenrichtlinien des Landes entsprechen muss, werden in der Regel getrennt bewertet. Falls im Sinne des vorhergehenden Artikels 5 Absätze 3 und 4 Bündelungen der Bewertung vorgenommen wurden, müssen im Bewertungsbogen die Bündelungen als solche ersichtlich sein.
2. Im Zeugnis, welches Teil des Bewertungsbogens ist, wird angeführt, ob eine Schülerin oder ein Schüler in die nächste Klasse versetzt oder nicht versetzt oder zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe zugelassen oder nicht zugelassen wird.
3. Am Ende der Grund- und der Mittelschule erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Bescheinigung über die erworbenen Kompetenzen. Diese beschreibt die Schlüsselkompetenzen und orientiert sich an den in den jeweiligen Rahmenrichtlinien des Landes angeführten Kompetenzen am Ende der Grund- bzw. der Mittelschule. Die Grund- und Mittelschulen verwenden für die Bescheinigung über die erworbenen Kompetenzen den von der jeweiligen Schulamtsleiterin oder vom jeweiligen Schulamtsleiter vorgegebenen und für alle Schulen verbindlichen Vordruck. Diese Bescheinigung wird den Schülerinnen und Schülern gemeinsam mit dem Zeugnis und dem Bewertungsbogen der fünften Klasse der Grundschule bzw. der dritten Klasse der Mittelschule ausgehändigt. Die Bescheinigung über die erworbenen Kompetenzen bei der Jahresbewertung über die fünfte Klasse der Grundschule und über die dritte Klasse der Mittelschule ersetzt die Bewertung der allgemeinen Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler. Es liegt im Ermessen der Schule, die Bewertung der allgemeinen Lernentwicklung auch am Ende der fünften Klasse der Grundschule bzw. der dritten Klasse der Mittelschule beizubehalten.