1. Die Schülerinnen und Schüler werden – vorbehaltlich der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels enthaltenen Regelung – auch im Falle von teilweiser oder fehlender Erreichung der Kompetenzziele in einem oder mehreren Fächern in die nächste Klasse versetzt bzw. zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe zugelassen.
2. Falls bei den periodischen oder bei den Jahresbewertungen der Schülerinnen und Schüler Lernrückstände in der Erreichung der Kompetenzziele hervorgehen, ergreift die Schule im Rahmen ihrer didaktischen und organisatorischen Autonomie spezifische Maßnahmen für die Verbesserung der Leistungen und teilt diese in geeigneter Form den Erziehungsverantwortlichen mit.
3. In der Grundschule kann der Klassenrat nur in Ausnahmefällen die Nichtversetzung der Schülerinnen und Schüler beschließen. Der Beschluss zur Nichtversetzung muss besonders begründet und mit Stimmeneinhelligkeit gefasst werden.
4. In der Mittelschule liegt es im Ermessen des Klassenrats, unter Berücksichtigung der vom Lehrerkollegium festgelegten allgemeinen Kriterien, im Falle von teilweiser oder fehlender Erreichung der Kompetenzziele in einem oder mehreren Fächern, die Schülerinnen und Schüler nicht in die nächste Klasse zu versetzen oder die Nichtzulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe zu beschließen. Der Beschluss zur Nichtversetzung wird mit Stimmenmehrheit gefasst und muss angemessen begründet werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des oder der Vorsitzenden ausschlaggebend. Falls die Stimme der Lehrperson für Katholische Religion bzw. für den Alternativunterricht für Katholische Religion für die Nichtversetzung in nächste Klasse bzw. für die Nichtzulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe ausschlaggebend ist, wird die Begründung des Stimmverhaltens im Protokoll festgehalten.