1. Die Bewertung der Lernprozesse, der Leistungen, der allgemeinen Lernentwicklung und des Verhaltens, die Versetzung in die nächste Klasse sowie die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe der Schülerinnen und Schüler mit einer Funktionsdiagnose oder einem klinischen Befund erfolgen nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel, wobei der Individuelle Bildungsplan als Grundlage zu beachten ist.
2. Die Leistungserhebungen werden so gestaltet, dass sie dem erteilten Unterricht entsprechen und geeignet sind, die Fortschritte der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf ihre Möglichkeiten und auf ihre Ausgangslage zu bewerten. Dabei haben diese Schülerinnen und Schüler Anrecht auf alle Individualisierungs- und Personalisierungsmaßnahmen, Hilfsmittel, Ausgleichs- und Befreiungsmaßnahmen, wie sie im Individuellen Bildungsplan angeführt sind.
3. Besonders in den Fächern, in denen auf der Grundlage des Individuellen Bildungsplans zielgleich gearbeitet wurde, werden bei der Anpassung der Leistungserhebungen Wege gewählt, die es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, das effektiv erreichte Kompetenzniveau zu zeigen.
4. Im Protokoll der Bewertungskonferenz werden die Fächer festgehalten, die laut individuellem Bildungsplan zieldifferent sind. In den Bewertungsbögen, Zeugnissen, Abschlussdiplomen und in den veröffentlichten Ergebnissen sind keine Hinweise über die Maßnahmen laut diesem Artikel anzuführen.
5. Für Schülerinnen und Schüler mit Anrecht auf Maßnahmen laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, kann die Vorlage zur Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen auf der Grundlage des jeweiligen Individuellen Bildungsplans angepasst werden.