(1) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor hat die gesetzliche Vertretung des Sanitätsbetriebs und ist für dessen Gesamtleitung verantwortlich.
(2) Unbeschadet der Aufgaben, die der Betriebsdirektion zugewiesen sind, ist die Generaldirektorin/der Generaldirektor im Einzelnen für Folgendes verantwortlich:
- Erlass der Betriebsordnung,
- Verhandlungen mit dem Land zur Betriebsfinanzierung,
- Führung des Sanitätsbetriebs und Erlass der entsprechenden Maßnahmen und Reglements, wobei sie/er in der Regel die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse, unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften, den Verantwortlichen der verschiedenen betrieblichen Organisationseinheiten entsprechend ihres in der Betriebsordnung festgelegten Zuständigkeitsbereichs überträgt; ihre/seine Zuständigkeiten im Bereich der allgemeinen Verwaltung, der Ausrichtung und Planung, der Lösung der positiven und negativen Zuständigkeitskonflikte sowie der Überprüfung und Bewertung der Gesamtleistung des Sanitätsbetriebs werden dadurch nicht berührt,
- Erlass des allgemeinen Dreijahresplans des Betriebs sowie der Maßnahmen zur Jahresplanung,
- Genehmigung des Jahreshaushaltsvoranschlags und des Jahresabschlusses,
- Ernennungen, Abberufungen und ähnliche Akte, die ihr/ihm laut den geltenden Bestimmungen zustehen. Im Falle einer frühzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Generaldirektorin/des Generaldirektors, aus welchem Grund auch immer, bleiben die laufenden Aufträge als Sanitätsdirektorin/Sanitätsdirektor, Pflegedirektorin/Pflegedirektor, Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor, Direktorin/Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung und Direktorin/Direktor eines Gesundheitsbezirks im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes bestehen; alle übrigen von der Generaldirektorin/dem Generaldirektor vorgenommenen Ernennungen bleiben davon unberührt, 9)
- Verhandlung und Festlegung der jeweiligen Jahresziele mit der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor, der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor und der Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor,
- Verhandlung und Festlegung, nach Anhören der anderen Mitglieder der Betriebsdirektion, der jeweiligen Jahresziele und der notwendigen Ressourcen mit der Direktorin/dem Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung, der Direktorin/dem Direktor des Departments für Gesundheitsvorsorge und den Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke. Die Zuweisung der zur Erreichung der Jahresziele notwendigen Ressourcen erfolgt auf der Grundlage von Vorgaben und Richtlinien, die bei der Bedarfsplanung zu beachten sind, und je nach dem effektiven Bedarf der Bevölkerung an Gesundheitsleistungen,
- Festlegung, nach Anhören der anderen Mitglieder der Betriebsdirektion, der Dienste, Tätigkeiten und Verfahren, die für den gesamten Betrieb von Belang sind, sowie jener, die auf Bezirksebene von Belang sind, unter Beachtung der Landesgesundheitsplanung,
- Erlass des Reglements zur Bewertung des Personals nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen,
- Festlegung des betrieblichen Personalbestandes und Unterzeichnung von Zusatzkollektivverträgen auf Betriebsebene.
(3) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor wird bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben und Befugnisse von den anderen Mitgliedern der Betriebsdirektion unterstützt. Sie/er kann bestimmte Zuständigkeiten an einzelne Mitglieder der Betriebsdirektion sowie an Führungskräfte des Sanitätsbetriebs delegieren.
(4) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor muss alle Maßnahmen begründen, die nicht mit der Stellungnahme der anderen Mitglieder der Betriebsdirektion oder anderer vom Gesetz oder von der Betriebsordnung gegebenenfalls vorgesehener Gremien übereinstimmen. Im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften ist sie/er für die Handlungen bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben und Befugnisse verantwortlich und haftet dafür persönlich. Bei Vakanz, bei gerechtfertigter Abwesenheit oder bei Verhinderung der Generaldirektorin/des Generaldirektors werden die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse aufgrund einer Vollmacht der Generaldirektorin/des Generaldirektors von einem der anderen Mitglieder der Betriebsdirektion oder, in Ermangelung einer Vollmacht, vom ältesten dieser Mitglieder wahrgenommen. Ist die Generaldirektorin/der Generaldirektor ununterbrochen mehr als 180 Tage abwesend oder verhindert, so ist das Verfahren zu ihrer/seiner Ersetzung einzuleiten.
(5) Unbeschadet von Artikel 11 Absatz 8 bewertet die Generaldirektorin/der Generaldirektor innerhalb Juli des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres die Ergebnisse, die von der Sanitätsdirektorin/vom Sanitätsdirektor, von der Pflegedirektorin/vom Pflegedirektor und von der Verwaltungsdirektorin/vom Verwaltungsdirektor erzielt wurden. Fällt die Bewertung negativ aus, so kann die Generaldirektorin/der Generaldirektor die entsprechenden Ernennungen widerrufen.
(6) Unbeschadet von Artikel 10 Absatz 23 bewertet die Generaldirektorin/der Generaldirektor innerhalb Juli des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zusammen mit den anderen Mitgliedern der Betriebsdirektion im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, die Ergebnisse, die von der Direktorin/dem Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung, von der Direktorin/vom Direktor des Departments für Gesundheitsvorsorge und von den Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke erzielt wurden. Fällt die Bewertung negativ aus, kann die Generaldirektorin/der Generaldirektor die entsprechenden Ernennungen widerrufen. 10)