(1) Der Überwachungsrat besteht aus drei wirklichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die von der Landesregierung ernannt und unter den im Verzeichnis laut Artikel 15/bis eingetragenen Abschlussprüfern ausgewählt werden. Die Zusammensetzung des Überwachungsrats muss dem zahlenmäßigen Verhältnis der Sprachgruppen auf Landesebene gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen. Die Ersatzmitglieder ersetzen die wirklichen Mitglieder ausschließlich bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt und bleiben für den verbleibenden Zeitraum im Amt, für den der Überwachungsrat ernannt wurde. 24)
(2) Die Mitglieder des Überwachungsrats bleiben für die Dauer von drei Jahren im Amt und scheiden bei der Genehmigung durch die Landesregierung des Jahresabschlusses des dritten Geschäftsjahres ihrer Amtsperiode aus dem Amt aus. Sie können das Amt für nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Amtsperioden bekleiden. Ihnen steht eine von der Landesregierung festgelegte fixe jährliche Bruttovergütung im Ausmaß von höchstens zehn Prozent der Grundentlohnung der Generaldirektorin/des Generaldirektors zu. Die Vergütung der/des Vorsitzenden ist um 20 Prozent höher als jene der anderen Mitglieder des Überwachungsrats. Bei Nachrücken von Ersatzmitgliedern wird die Vergütung verhältnismäßig verringert. Den Mitgliedern des Überwachungsrats steht auch die von der Landesregierung festgelegte Spesenvergütung zu. 25)
(3) Die erste Sitzung des Überwachungsrats wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebs zum Zwecke der Wahl der/des Vorsitzenden einberufen. Bei allen Sitzungen ist für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von wenigstens zwei Mitgliedern erforderlich. 26)
(4) Der Überwachungsrat versammelt sich mindestens einmal im Monat am Verwaltungssitz des Sanitätsbetriebs. Die Mitglieder können, auch einzeln, sämtliche Verwaltungsakte und Rechnungsunterlagen einsehen, bei der Generaldirektorin/beim Generaldirektor Informationen einholen und jederzeit Inspektionen und Kontrollen durchführen. 27)
(5) Der Überwachungsrat: 28)
- überwacht die Einhaltung der Gesetze,
- überprüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung sowie die Übereinstimmung der Bilanz mit den Pflichtbüchern und der Rechnungsführung und führt periodische Kassenkontrollen durch; es überprüft außerdem den Wert der Wertpapiere, die Eigentum des Sanitätsbetriebs sind oder von diesem verwahrt werden, der Hinterlegungen sowie der Kautionen,
- prüft die Haushaltsvoranschläge sowie die Haushaltsabrechnungen und erstellt einen entsprechenden Bericht, 29)
- überprüft die Verwaltung des Sanitätsbetriebs in wirtschaftlicher Hinsicht und äußert sich zur Erreichung der Ziele des öffentlichen Finanzwesens und zur ordnungsgemäßen Führung des Sanitätsbetriebs,
- übt die Kontrolle der verwaltungsrechtlichen und formellen Vorschriftsmäßigkeit aus, insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen der hohen Verwaltung, 30)
- überprüft die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen,
- äußert sich zur Angemessenheit der internen Kontrollsysteme betreffend die Betriebsführung,
- führt die Kontrolle der Betriebsabkommen im Personalbereich durch.
(6) Der Überwachungsrat verfasst die Protokolle nach den von der Landesabteilung Gesundheit bereitgestellten Vorlagen, übermittelt sie monatlich der Landesabteilung Gesundheit und erfüllt die Informationspflicht gegenüber den Kontrollorganen. Der Überwachungsrat berichtet der Landesabteilung Gesundheit mindestens vierteljährlich über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und über den Führungsverlauf und teilt ihr unverzüglich jene Fälle mit, bei denen begründeter Verdacht auf schwere Unregelmäßigkeiten besteht. Er unterbreitet dem Rat der Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaften regelmäßig und jedenfalls mindestens alle sechs Monate einen Bericht über die Tätigkeit des Sanitätsbetriebs. 31)