(1) In das Verzeichnis der Kandidaten/Kandidatinnen für die Ernennung als Mitglied des Überwachungsrats des Südtiroler Sanitätsbetriebes werden auf Antrag jene Personen eingetragen, die alle folgenden Voraussetzungen besitzen:
(2) Personen, auf welche einer der Unvereinbarkeitsgründe laut Artikel 2399 des Zivilgesetzbuches zutrifft, dürfen nicht zum Mitglied des Überwachungsrats ernannt werden.
(3) Die Landesregierung legt Folgendes fest:
(4) Die Landesabteilung Gesundheit ist für die Erstellung, Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses verantwortlich. 32)