(1) Die Betriebsdirektion wird bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse im klinischen Bereich von der Organisationseinheit für die klinische Führung unterstützt.
(2) Die klinische Führung stellt folgende Aspekte in den Mittelpunkt:
- die Bedeutung der klinischen Versorgungsfunktion der einzelnen Dienste und der verschiedenen Berufsbilder, die für eine qualitativ hochwertige gesundheitliche Betreuung der Patientinnen/Patienten verantwortlich sind,
- die Notwendigkeit, dass Effizienz und klinische Angemessenheit in die tägliche Praxis der Gesundheitsdienste einfließen,
- die Bewertung der Qualität der Leistungen als Bestandteil der institutionellen Tätigkeit der Gesundheitsdienste,
- die Notwendigkeit einer ständigen Überwachung, Orientierung, Anpassung und Regelung der Versorgungsprozesse,
- die betriebsweit einheitliche Festlegung der zu erbringenden Leistungen,
- die Patientensicherheit und das klinische Risikomanagement.
(3) Die Organisationseinheit für die klinische Führung unterstützt die Sanitätsdirektorin/den Sanitätsdirektor und die Pflegedirektorin/den Pflegedirektor bei der Führung der Gesundheitsdienste und der betriebsweit tätigen Supportdienste für die klinische Versorgung.
(4) Die Organisationseinheit für die klinische Führung gewährleistet insbesondere die Vernetzung der Krankenhäuser des Landesgesundheitsdienstes, indem sie im Auftrag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors und der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors für die Koordinierung der im Rahmen der Krankenhausbetreuung zu erbringenden Leistungen und für die Abstimmung der Entscheidungen sorgt, die von den Verantwortlichen in den Krankenhäusern zu treffen sind.
(5) Die Organisationseinheit für die klinische Führung sorgt weiters für die Koordinierung, Aufsicht und Kontrolle der betrieblichen Departments und der anderen Formen der betrieblichen Zusammenarbeit im Auftrag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors und der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors.
(6) Die Organisationseinheit für die klinische Führung wird durch das Kollegium für die klinische Führung fachlich unterstützt.
(7) Die Organisationseinheit für die klinische Führung wird von einer Ärztin/einem Arzt geleitet, die/der ein Dienstalter von sieben Jahren, davon fünf in der Fachrichtung oder in einer gleichwertigen Fachrichtung, und eine Spezialisierung in der Fachrichtung oder in einer gleichwertigen Fachrichtung oder ein Dienstalter von zehn Jahren in der Fachrichtung nachweisen kann und im Besitz des auf einen Hochschulabschluss bezogenen Nachweises der Kenntnis der italienischen und der deutschen und gegebenenfalls der ladinischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Nachweises ist. Die Direktorin/Der Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung wird von der Generaldirektorin/dem Generaldirektor nach Anhören der Landesregierung ernannt. 22)
(8) Die Organisationseinheit für die klinische Führung ist einer komplexen Organisationseinheit gleichgesetzt. Die Organisation und die Arbeitsweise der Organisationseinheit für die klinische Führung werden mit der Betriebsordnung geregelt. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter dieser Organisationseinheit werden vorzugsweise – auch vorübergehend – aus dem klinischen Bereich abgestellt.