(1) Das Arbeitsverhältnis der Generaldirektorin/des Generaldirektors, der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors, der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors und der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors ist ausschließlich. Es wird mit einem zwischen drei und fünf Jahren befristeten, erneuerbaren privatrechtlichen Vertrag geregelt, dessen Inhalt von der Landesregierung festgelegt wird, und zwar unter Beachtung der im dritten Titel des fünften Buches des Zivilgesetzbuches enthaltenen Bestimmungen zur selbständigen Arbeit und unter Berücksichtigung der kollektivvertraglich festgelegten wirtschaftlichen Behandlung für die entsprechenden ranghöchsten Positionen.
(2) Falls die Ernannten öffentliche Bedienstete sind, werden sie in den unbezahlten Wartestand mit Recht auf Beibehaltung des Arbeitsplatzes gemäß den geltenden Bestimmungen versetzt. Der Wartestand wird binnen 60 Tagen nach Einreichung des Gesuches gewährt. Der Wartestand wird für das Ruhegehalt und die Abfertigung berechnet. Der jeweilige Dienstherr zahlt die Renten- und Fürsorgebeiträge ein, und zwar einschließlich der Beiträge zu Lasten der Bediensteten, welche aufgrund der Vergütung für den erteilten Auftrag im Rahmen der Höchstgrenze gemäß Artikel 3 Absatz 7 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. April 1997, Nr. 181, berechnet werden; er beantragt die Rückerstattung aller von ihm getragenen Ausgaben beim Sanitätsbetrieb, der seinerseits von den Betroffenen die von diesen zu zahlenden Anteile eintreibt.
(3) Die wirtschaftliche Behandlung der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors, der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors und der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors wird im Sinne eines betrieblichen Gleichgewichts unter Berücksichtigung sowohl der wirtschaftlichen Behandlung der Generaldirektorin/des Generaldirektors als auch entsprechender Positionen in komplexen Organisationseinheiten festgelegt. Die jährlichen wirtschaftlichen Behandlungen sind allumfassend.
(4) Die wirtschaftliche Behandlung der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors, der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors und der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors darf nicht höher sein als 90 Prozent der Grundentlohnung der Generaldirektorin/des Generaldirektors. Sie kann um höchstens 15 Prozent erhöht werden, wenn die Gebarungsergebnisse sowie die Erreichung der Gesundheitsziele und der Arbeitsziele der Dienste positiv bewertet werden; die Bewertung erfolgt je nach den Zielen, die die Landesregierung der Generaldirektorin/dem Generaldirektor sowie diese/dieser der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor, der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor und der Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor bei der Ernennung und in der Folge jährlich zugewiesen hat. Die gesamte wirtschaftliche Behandlung darf die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehene Höchstgrenze nicht überschreiten.
(5) Die Mitglieder der Betriebsdirektion haben für die Ausübung der in ihre Zuständigkeit fallenden Tätigkeiten Anrecht auf die Rückerstattung der effektiv getätigten und dokumentierten Ausgaben für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung in dem für die Bediensteten des Sanitätsbetriebs festgelegten Ausmaß und mit den für diese festgelegten Modalitäten.
(6) Das Land kann zur Bewertung der Tätigkeit der Generaldirektorin/des Generaldirektors, die 24 Monate nach der Ernennung erfolgt, die Kriterien und Bewertungssysteme anwenden, die von den Regionen und den Autonomen Provinzen Bozen und Trient zur homogenen Bewertung der Generaldirektorinnen/Generaldirektoren vereinbart wurden. Bei der Bewertung der Tätigkeit der Generaldirektorin/des Generaldirektors wird berücksichtigt, inwieweit die Ziele im Gesundheitsbereich und das wirtschaftliche Gleichgewicht des Sanitätsbetriebs auch in Bezug auf die Gewährleistung der wesentlichen Betreuungsstandards unter Wahrung der Angemessenheit, Effizienz, Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit erreicht wurden. 20)
(7) Die Landesregierung erklärt, nach Anhören der/des Betroffenen, den Auftrag der Generaldirektorin/des Generaldirektors für verfallen und löst den Arbeitsvertrag auf, wenn nachweislich schwerwiegende Gründe vorliegen, wenn die Kontrollorgane ein erhebliches Defizit oder die offensichtliche Nichteinhaltung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder eine Verletzung der Grundsätze der guten Verwaltung und der Unparteilichkeit der Verwaltung festgestellt haben oder wenn die Ausführung des Führungsauftrags negativ bewertet wird. 21)
(8) Die Aufträge der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors, der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors und der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors können für verfallen erklärt werden, wenn die Kontrollorgane die offensichtliche Nichteinhaltung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder eine Verletzung der Grundsätze der guten Verwaltung und der Unparteilichkeit der Verwaltung festgestellt haben.
(9) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor ernennt mit eigener Verwaltungsmaßnahme für jedes der anderen Mitglieder der Betriebsdirektion im Einvernehmen mit demselben eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, die/der die Funktionsinhaberin/den Funktionsinhaber bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt und bei Vakanz die entsprechende Direktion bis zur Ernennung der neuen Funktionsinhaberin/des neuen Funktionsinhabers übernimmt. Der Sanitätsbetrieb legt die Vergütung für die Stellvertreterinnen/Stellvertreter fest.