(1) Die Stellen als Generaldirektorin/Generaldirektor, Sanitätsdirektorin/Sanitätsdirektor, Pflegedirektorin/Pflegedirektor und Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor einerseits sowie jene als Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke andererseits bilden zwei getrennte Kategorien und werden an Personen der drei Sprachgruppen nach Maßgabe des Sprachgruppenverhältnisses auf Landesebene laut den Ergebnissen der jeweils letzten amtlichen Volkszählung vergeben.
(2) Um ein Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern zu gewährleisten, finden bei den Ernennungen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, die Bestimmungen gemäß Landesgesetz vom 8. März 2010, Nr. 5, Anwendung.