(1) Das Kollegium für die klinische Führung:
(2) Das Kollegium für die klinische Führung wird auf Vorschlag der Betriebsdirektion von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor ernannt, die/der den Vorsitz führt, oder eine andere Person zur Leitung bevollmächtigt. Die Direktorin/Der Direktor der Organisationseinheit für klinische Führung ist Mitglied des Kollegiums für die klinische Führung.
(3) Mit der Betriebsordnung wird die Zusammensetzung des Kollegiums für die klinische Führung so geregelt, dass die Beteiligung der im Sanitätsbetrieb vorhandenen Berufsbilder im Gesundheits- und technischen Bereich, insbesondere der Sanitätsleiterinnen/Sanitätsleiter mit Direktionsauftrag, in einem ausgewogenen Verhältnis von Fachbereichen und Gesundheitsbezirken gewährleistet ist; ebenso werden mit der Betriebsordnung die Organisation und die Arbeitsweise des Kollegiums für die klinische Führung geregelt sowie dessen Beziehungen zu den anderen Organen und Gremien des Sanitätsbetriebs. Die Mitglieder des Kollegiums für die klinische Führung erhalten keine zusätzliche Vergütung.