(1) Bei der Ernennung des Führungsgremiums des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß Artikel 8 und 10, schöpft die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs, bzw. die Landesregierung für die Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors, sowohl aus dem Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen des Landes als auch aus den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß diesem Gesetz, sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind.
(2) Bei der Ernennung von Führungskräften des Landes Südtirol schöpft die Landesregierung sowohl aus dem Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen des Landes als auch aus den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß diesem Gesetz, sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind. 19)