(1) Bei der Landesabteilung Gesundheit ist das Landesverzeichnis der Personen angelegt, die für die Ernennung zur Generaldirektorin/zum Generaldirektor des Sanitätsbetriebs geeignet sind. 11)
(2) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor wird von der Landesregierung ernannt; die Auswahl erfolgt unter jenen Personen, die im Landesverzeichnis laut Absatz 1 eingetragen sind, wobei mindestens 30 Tage vor der Ernennung eine entsprechende Bekanntmachung auf den Internetseiten des Landes Südtirol und des Sanitätsbetriebs veröffentlicht werden muss. Innerhalb von 120 Tagen ab Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors durch die Landesregierung erfolgt eine Vorstellung und Anhörung der Selbigen/des Selbigen im Südtiroler Landtag.
(2/bis) Die Personen, die im staatlichen Verzeichnis der Geeigneten eingeschrieben sind, werden von Amts wegen in das entsprechende Landesverzeichnis eingetragen, falls sie die Voraussetzungen erfüllen, die vom Autonomiestatut und von den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind. 12)
(3)Mit Durchführungsverordnung wird Folgendes geregelt:
- das Verfahren zur Auswahl der Kandidatinnen/Kandidaten, die der Landesregierung vorgeschlagen werden,
- die Kriterien und Verfahren zur Bewertung der Generaldirektorin/des Generaldirektors, unbeschadet von Artikel 11 Absätze 4, 6 und 7. 13)
(4) Die Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors muss innerhalb der Ausschlussfrist von 60 Tagen ab dem ersten Tag der Vakanz erfolgen. Falls die Ernennung innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, wird das Verfahren laut Artikel 54 Absatz 1 Nummer 5) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, angewandt. 14)