(1) Die Betriebsdirektion setzt sich aus der Generaldirektorin/dem Generaldirektor, der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor, der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor sowie der Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor zusammen.
(2) Die Sanitätsdirektorin/Der Sanitätsdirektor, die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor und die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor unterstützen die Generaldirektorin/den Generaldirektor bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse zur Führung des Sanitätsbetriebs und bei der Vorbereitung der entsprechenden Maßnahmen und Reglements.
(3) Die Betriebsdirektion, im Besonderen:
- verfasst die Betriebsordnung, die der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist,
- bereitet die Verwaltungsmaßnahmen des Sanitätsbetriebs vor, die die Landesregierung als strategisch festschreibt,
- beteiligt sich an der Festlegung der Betriebsziele und -programme, die im Rahmen der Landesgesundheitsplanung umzusetzen sind, wobei jeweils die Prioritäten und die zu ihrer Umsetzung notwendigen Ressourcen anzugeben sind; im Besonderen beteiligt sich die Betriebsdirektion an der Vorbereitung des allgemeinen Dreijahresplans sowie der Maßnahmen zur Jahresplanung des Betriebs. Die Maßnahmen zur Jahresplanung bestehen aus dem Jahrestätigkeitsprogramm, in dem die Prioritäten und die konkret zu erreichenden Ziele aufgezeigt werden, dem Betriebsbudget und dem Jahreshaushaltsvoranschlag. Bei der Vorbereitung des allgemeinen Dreijahresplans und der Maßnahmen zur Jahresplanung des Betriebs sind die Landesgesundheitsplanung und die Ausrichtungsvorgaben der Landesregierung oder der Landesrätin/des Landesrates für Gesundheit zu berücksichtigen und die wesentlichen Betreuungsstandards unter Wahrung der Grundsätze der Angemessenheit, Effizienz, Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit sowie eines ausgeglichenen Haushalts zu garantieren,
- erstellt den Entwurf des Reglements zur Bewertung des Personals,
- kontrolliert und bewertet, inwieweit die geplanten Betriebsziele erreicht wurden und ob die Grundsätze der Unparteilichkeit und der guten Verwaltung gewahrt werden,
- nimmt die weiteren Aufgaben wahr, die von der Betriebsordnung vorgesehen sind.
(4) Es wird das Führungsgremium des Sanitätsbetriebs eingesetzt, damit die Organisationseinheit für die klinische Führung und die Gesundheitsbezirke in die Entscheidungsfindung der Betriebsdirektion, im Besonderen in Bezug auf die strategische Ausrichtung und Schwerpunktsetzung des Sanitätsbetriebs, eingebunden werden und eine aufeinander abgestimmte, möglichst einheitliche Vorgehensweise bei der Erbringung der Gesundheits- und Verwaltungsleistungen des Sanitätsbetriebs in den Gesundheitsbezirken gewährleistet werden kann.
(5) Das Führungsgremium des Sanitätsbetriebs setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern der Betriebsdirektion,
- der Direktorin/dem Direktor der Organisations einheit für die klinische Führung,
- den Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke.
(6) Das Führungsgremium des Sanitätsbetriebs gewährleistet die Erarbeitung und Umsetzung eines betriebsweit vernetzten und abgestimmten Betreuungssystems in den Gesundheitsbezirken sowohl in der wohnortnahen Versorgung als auch in den Krankenhauseinrichtungen. In diesem Zusammenhang achtet das Führungsgremium besonders auf die Aufwertung der wohnortnahen Betreuung.
(7) Die Organisation und die Arbeitsweise des Führungsgremiums des Sanitätsbetriebs werden mit der Betriebsordnung geregelt.
(8) Im Falle der Übernahme einer Führungsfunktion im Führungsgremium des Sanitätsbetriebes ist den Führungskräften mindestens die jeweils zuvor bezogene Entlohnung zu gewährleisten.