(1) Nach Artikel 9 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 9/bis (Authentische Auslegung)
1. Artikel 9 Absatz 8 wird in dem Sinne ausgelegt, dass er die Immobilienkategorien auflistet, für die die Gemeinden herabgesetzte Steuersätze vorsehen können. Innerhalb dieser Kategorien können die Gemeinden verschiedene Steuersätze für spezifische Fälle vorsehen, oder herabgesetzte Steuersätze für einzelne spezifische Fälle vorsehen.“