(1) Artikel 18 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„1. Inhaber eines im Ausland erworbenen Doktorates oder gleichwertigen Titels können auch, in Erwartung der Anerkennung dieses Titels gemäß Dekret des Ministers für öffentlichen Unterricht vom 4. September 1956, sowohl im Wege der Beauftragung auf Zeit als auch eines öffentlichen Wettbewerbes in Ränge aufgenommen werden, für welche eben dieser Titel erforderlich ist, sofern die anderen vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und die Gültigkeit der Dokumente betreffend den ausländischen Titel festgestellt ist. Diese Bestimmungen finden auch hinsichtlich der im Ausland erworbenen Facharzttitel Anwendung.
(2) Im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmung von Absatz 1 und bei sonstigem Amtsverlust haben die mit Erfolg in die Rangliste aufgenommenen Bewerber innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Anstellung das Dokument über die Anerkennung des Titels vorzulegen.“