(1) Artikel 1 Absatz 550 und nachfolgende des Gesetzes vom 27. Dezember 2013, Nr. 147, im Bereich der Rückstellungen, die sich auf ein negatives Betriebsergebnis von beteiligten Gesellschaften, Sonderbetrieben und Einrichtungen beziehen, findet für das Land und die Gemeinden mit demselben Anfangsdatum Anwendung, das in Artikel 23 dieses Gesetzes vorgesehen ist .