(1) Anfechtungen von Gesetzen, Akten mit Gesetzeskraft oder Maßnahmen der Republik, die im Sinne des Artikels 98 des Autonomiestatuts und im Dringlichkeitsfalle auch unter Anwendung des Artikels 54 erster Absatz Ziffer 7 des Autonomiestatuts vorgenommen wurden und welche die Finanzen des Landes betreffen oder Auswirkungen auf den laufenden oder künftige Landeshaushalte haben, können vom Landeshauptmann nach Beschluss des Landtages zurückgenommen werden, im Dringlichkeitsfalle auch unter Anwendung des Artikels 54 erster Absatz Ziffer 7 des Autonomiestatuts.