(1) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 20, sind die Wörter „nach Anhören der Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds, ” gestrichen.
(2) In Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 20, sind die Wörter „- nach Anhören der Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds -” gestrichen.
(3) In Artikel 3 Absatz 3 und in Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 20, sind die Wörter „nach Anhören der Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds” gestrichen.
(4) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 20, ist aufgehoben.
(5) Die Deckung der Mehrausgaben in Höhe von geschätzten 5 Millionen Euro für das Jahr 2015 und in Höhe von geschätzten 5 Millionen Euro für das Jahr 2016, die aus der Durchführung von Artikel 20/quinquies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, hervorgehen, erfolgt durch die Bereitstellung auf der Haushaltsgrundeinheit 31210.