(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Gesellschaften, Körperschaften und andere, wie auch immer benannte Einrichtungen mit Beteiligung des Landes oder des Landes mit anderen öffentlichen Körperschaften neu zu ordnen und zu rationalisieren, um die öffentlichen Ausgaben einzudämmen und um Verdoppelungen von Maßnahmen zu beseitigen, damit eine wirksame Koordinierung der Tätigkeiten und Dienste, unter Einhaltung der europarechtlichen Anforderungen, gewährleistet wird. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung Abtretungen, Zuweisungen, Einbringungen, Eingliederungen, Umwandlungen, Abspaltungen und Verschmelzungen vornehmen. Durch oder infolge dieser Vorgänge kann die Landesregierung, auch unter Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften,
(2) Die Landesregierung wird ebenso ermächtigt, den zu gründenden Einrichtungen, die sich aus der Neuordnung ergeben, eine jährliche Finanzierung zur Unterstützung der institutionellen Tätigkeiten und der Führungskosten aufgrund eines Jahresprogrammes zuzuweisen. Die Landesregierung kann den genannten Einrichtungen leihweise Räumlichkeiten, Ausstattungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen.