(1) Nach Artikel 25 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 10, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 25/bis (Finanzbestimmung)
1. Die Deckung der Mehrausgaben, die sich aus der Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 im Zusammenhang mit der Ausdehnung der möglichen Förderung für den Erwerb von Gewerbeflächen, auch auf die Gewerbegebiete mit besonderer Nutzung ergeben, und in Höhe von jährlichen 100.000,00 Euro ab dem Jahr 2015 geschätzt sind, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 15225.
2. Die Deckung der Mehrausgaben, in Höhe von geschätzten 409.000,00 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2015, die sich aus Artikel 23 Absatz 10 ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 15225.
3. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.”