(1) In Artikel 13/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, werden die Worte „die vom Land und von den ihm unterstellten Körperschaften sowie von jenen Körperschaften, deren Ordnung seiner oder der ihm delegierten Gesetzgebungsbefugnis unterliegt,“ durch die Worte „die vom Land und von den ihm unterstellten Körperschaften, jenen Körperschaften, deren Ordnung seiner oder der ihm delegierten Gesetzgebungsbefugnis unterliegt sowie den Gemeinden, den von ihnen abhängigen Körperschaften und den Gemeindekonsortien,“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 21/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/ter. Die Landesregierung ist ferner ermächtigt sich auch außerhalb der Fälle laut Absatz 1, an Gesellschaften zu beteiligen an denen die Region bereits eine Beteiligung hält.“
(3) Artikel 21/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Der zuständige Landesrat informiert den Landtag über die gemäß den Absätzen 1, 1/bis, 1/ter und 3 vorgenommenen Transaktionen, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab Abwicklung der Transaktion.“