(1) Nach Artikel 13 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„6/bis. Die Sonderbetriebe, die Einrichtungen und die vom Land direkt kontrollierten Gesellschaften halten sich an den Grundsatz der Senkung der Personalkosten mittels Eindämmung der Vertragskosten und der Aufnahme von Personal. Zu diesem Zweck legt die Landesregierung mit einem eigenen Ausrichtungsakt, unter Berücksichtigung der Bestimmungen, die zu ihren Lasten Verbote oder Beschränkungen im Bereich Personaleinstellung vorgeben, spezifische Kriterien und Modalitäten zur Umsetzung der Eindämmung der Personalkosten, unter Berücksichtigung des Sektors, in dem jedes Subjekt arbeitet, fest.”