(1) Artikel 24 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 24 ((Prüfstelle)
1. Die Prüfstelle, die beim Südtiroler Landtag angesiedelt ist, übt in voller Autonomie und unabhängig in der Bewertung und Beurteilung folgende Funktionen aus:
- sie überwacht die Funktionsweise des Systems der internen Kontrollen innerhalb der Landesverwaltung,)
- sie bestätigt den Bericht zur Performance der Strukturen der Landesverwaltung,
- sie bestätigt das System für die Anerkennung der Prämien an die Bediensteten der Landesverwaltung,
- sie bestätigt die Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich Transparenz und Integrität,
- sie verfasst einen Bericht über die Gesetzmäßigkeit, die Unparteilichkeit und die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit des Landes und der von ihr abhängigen Körperschaften,
- sie übt ihre Funktionen in Abstimmung mit den externen Kontrolleinrichtungen und unabhängigen Behörden auf Staatsebene aus,
- sie überprüft die vom Gesetzeseinbringer vorgelegten Berichte zu den Folgekosten.
2. Die Prüfstelle berichtet über die in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben innerhalb Juni des darauffolgenden Jahres an den Südtiroler Landtag und an die Landesregierung.
3. Der Prüfstelle obliegt, auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms, die Durchführung auch kooperativer Kontrollen, die der Aufsicht über die Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen und der Ausübung der nachträglichen Gebarungskontrolle betreffend die Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts dienen, mit Ausnahme der örtlichen Körperschaften, bei denen diese Kontrollen von der zuständigen Landesabteilung vorgenommen werden.
4. Die Prüfstelle setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, davon werden zwei von der Landesregierung und drei vom Präsidium des Landtages ernannt. Die Mitglieder bleiben für fünf Jahre im Amt und können wieder bestätigt werden. Die Mitglieder, die auch verwaltungsexterne Personen sein können, verfügen über eine hohe Professionalität. Ein Mitglied übt die Funktionen eines Koordinators aus. Die Mitglieder können nicht unter Personen ausgewählt werden, die öffentliche Wahlaufträge oder Aufträge in Parteien oder Gewerkschaftsorganisationen innehaben.
5. Die Prüfstelle legt mit eigenen, internen Akten ihre Funktionsweise fest. Das Personalkontingent darf nicht mehr als 5 Einheiten betragen. Diese Stellen werden mit Landespersonal, Landtagspersonal oder Personal anderer öffentlicher Verwaltungen, Gesellschaften oder Körperschaften besetzt, ohne dass das Gesamtkontingent des Personals der Herkunftsverwaltungen, -gesellschaften oder -körperschaften erhöht wird.
6. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Aufträge für die Mitglieder der Prüfstelle sind bestätigt. Die Mitglieder werden zum Südtiroler Landtag abgeordnet.“