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c') Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 111)
Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2015 und für den Dreijahreszeitraum 2015-2017 (Finanzgesetz 2015)

1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 30. Dezember 2014, Nr. 52.

1. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich der Einnahmen

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“)

(1)  Nach Artikel 8/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Die Kraftfahrzeuge, die für den Transport oder die selbstständige Fortbewegung von behinderten Personen laut Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1994, Nr. 104, mit dauerhafter verringerter oder verhinderter Bewegungsfähigkeit angepasst worden sind, im Besitz von ehrenamtlichen Vereinen oder Vereinen zur Förderung des Gemeinwesens laut Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, von gemeinnützigen Einrichtungen ohne Gewinnabsichten (Onlus), von Sozialgenossenschaften laut Gesetz vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung, und von Vereinen oder Einrichtungen ohne Gewinnabsichten, sind von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit. Die Befreiung wird unter der Bedingung gewährt, dass das Fahrzeug ausschließlich für die Tätigkeit zum Transport oder zur Förderung der selbstständigen Fortbewegung der behinderten Personen bestimmt ist, dass diese Tätigkeit in der diesbezüglichen Satzung ausdrücklich vorgesehen ist und unter der Bedingung, dass die beim Fahrzeug vorgenommenen Anpassungen aus dem Kraftfahrzeugschein ersichtlich sind. Die Befreiung ist wirksam ab dem Steuerzeitraum, welcher am Datum der Einreichung des diesbezüglichen Antrages an die zuständige Struktur des Landes läuft.“

(2)  Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 10.000,00 Euro für das Jahr 2015, 10.000,00 Euro für das Jahr 2016 und 10.000,00 Euro ab 2017, die aus der Durchführung des Absatzes 1 hervorgehen, erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 3.

(3)  Die Deckung der Mindereinnahmen, die aus der Durchführung von Artikel 21/bis Absatz 7/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, hervorgehen und ab dem Jahr 2015 auf 5,6 Millionen Euro jährlich geschätzt werden, erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 3.

Art. 2 (Bestimmungen zur Gewährleistung der Beibehaltung des IRAP-Steueraufkommens)   delibera sentenza

(1)  Für die Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2013 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, mit Bezugnahme auf die Änderungen im Bereich der IRAP auf staatlicher Ebene, werden die von Artikel 21/bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, und von Artikel 16 Absatz 1/bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, festgelegten Steuersätze bis zu einem Höchstausmaß von 0,5 Prozentpunkte gesenkt oder angehoben. Die Landesregierung legt innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes das Ausmaß der Reduzierung oder der Anhebung fest, um die Beibehaltung des IRAP-Steueraufkommens im Verhältnis zu dem vom Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr 2014 vorgesehenen IRAP-Steueraufkommen zu gewährleisten.

(2) 2)

(3)  Aus der Durchführung dieses Artikels ergeben sich keine neuen Mindereinnahmen zu Lasten des Landeshaushaltes.

massimeBeschluss vom 13. Januar 2015, Nr. 29 - Reduzierung des IRAP-Steuersatzes für das Jahr 2014 zur Gewährleistung eines unveränderten Steueraufkommens
2)
Art. 2 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

2. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich der Ausgaben

Art. 3 (Ausgabegenehmigungen für das Jahr 2015)
Anlagen A und B

(1)  Für die Anwendung von Landes-, Regional-, Staats- oder EU-Vorschriften, die in den Kapiteln angegeben sind, die den Haushaltsgrundeinheiten angehören, wie diese in der beiliegenden Anlage A angeführt sind, sind für das Finanzjahr 2015 Ausgaben in der dort vorgesehenen Höhe genehmigt. 3)

(2)  Für die Durchführung von Maßnahmen oder Bauvorhaben, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre hinzieht, einschließlich Dienste und Dienstleistungen, die den Abschluss, die vollständige Funktionsfähigkeit sowie die Übereinstimmung mit den von den oben angeführten Bauten verfolgten Zielen gewährleisten, sind zusätzlich für das Finanzjahr 2015 und für den Vierjahreszeitraum 2016-2019 Ausgaben in dem Ausmaß genehmigt, wie es aus der beiliegenden Anlage B hervorgeht. Die Ausgabenanteile zu Lasten der Haushaltsjahre von 2016 bis 2019 werden mit dem jeweiligen jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

(3)  Für die Zwecke gemäß Absatz 2 ist die Landesverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, ermächtigt, im Jahre 2015 im Rahmen der jährlich veranschlagten Ausgaben für den Fünfjahreszeitraum 2015-2019 Verträge abzuschließen und Verpflichtungen, einschließlich der in den vorhergehenden Haushaltsjahren aufgenommenen, einzugehen, wobei die Ausgabe zu Lasten der jeweiligen Haushalte von 2016 bis 2019 nicht höher als 80 Prozent der für das Finanzjahr 2015 genehmigten Ausgaben sein darf.

3)
Siehe auch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 4 (Fonds für die Lokalfinanzen)

(1)  Die Dotierung der in Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Fonds zugunsten der Lokalfinanzen ist für das Finanzjahr 2015 im folgenden Ausmaß festgelegt:

  1. ordentlicher Fonds:
    169.474.067,60 Euro (Haushaltsgrundeinheit – HGE 26100),
  2. Investitionsfonds:
    69.971.852,00 Euro (HGE 26200),
  3. Fonds zur Amortisierung der Darlehen:
    0,00 Euro (HGE 26205),
  4. Ausgleichsfonds:
    0,00 Euro (HGE 26100),
  5. Rotationsfonds für Investitionen:
    33.104.619,00 Euro (HGE 26200),
  6. Beteiligung der Lokalfinanzen am Ausgleich der öffentlichen Finanzen:
    42.632.863,20 Euro (HGE 26220),
  7. Fonds, welcher aus dem Mehraufkommen der Immobiliensteuer “IMU” herrührt:'
    148.903.145,63 (HGE 26220).

Art. 5 (Höchstausmaß der Verschuldung)

(1)  Für das Haushaltsjahr 2015 ist die Höchstgrenze der jährlichen Tilgungsraten, welche aus der Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsausgaben entstehen, einschließlich jener, die von bereits aufgenommenen Darlehen abstammen, nach Abzug von Staatszuschüssen auf die Tilgungsraten, sowie der Raten der Haupt- und Nebenbürgschaften, welche das Land zugunsten von Körperschaften und weiteren Subjekten leistet, auf 560 Millionen Euro festgesetzt.

Art. 6 (Bestimmungen im Bereich der Kollektivvertragsverhandlungen)

(1)  Die Bestimmungen laut Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, werden bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Solange nicht anders bestimmt wird, bleibt die Auszahlung der Entschädigung für die vertragslose Zeit bis zum Jahre 2018 in dem am 31. Dezember 2013 zustehenden Ausmaß aufrecht.

(2)  Für die gemäß Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, zugelassenen Kollektivvertragsverhandlungen wird zu Lasten des Landeshaushaltes (HGE 31100) für das Jahr 2015 die Höchstausgabe von 12 Millionen Euro und von 12 Millionen Euro jährlich für die Jahre 2016 und 2017 genehmigt.

Art. 7 (Fernheizanlagen)

(1)  Für den Bau und die Erweiterung von Fernheizanlagen ist die Landesregierung ermächtigt, einen mehrjährigen Beitrag zu gewähren.

(2)  Die Festlegung der Ausgaben und die entsprechende Deckung erfolgt mit Finanzgesetz im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.

(3)  Der mehrjährige Beitrag wird gemäß den Voraussetzungen und mit den Modalitäten laut Landesgesetz vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, gewährt.

(4)  Der gegenständliche Artikel bringt keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben für das Finanzjahr 2015 mit sich.

Art. 8 (Finanzielle Deckung)

(1)  Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 3.171.539.877,58 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2015, die von Artikel 3 Absatz 1 (Anlage A) und Absatz 2 (Anlage B), von Artikel 4 und von Artikel 6 dieses Gesetzes herrühren, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Einnahmen, die im Haushaltsvoranschlag des Landes für das Jahr 2015 eingetragen sind.

(2)  Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 365.456.948,84 Euro zu Lasten der Haushaltsjahre 2016 und 2017, die von Artikel 3 Absatz 1 (Anlage A) in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der genehmigten Ausgabenhöchstbeträge und von Artikel 3 Absatz 2 (Anlage B) und von Artikel 6 herrühren, erfolgt durch einen entsprechenden Anteil an den Bereitstellungen, welche für den Zweijahreszeitraum 2016-2017 im Dreijahreshaushalt 2015-2017 vorgesehen sind.

(3)  Die Deckung der Mindereinnahmen, die von Artikel 1 Absätze 2 und 3 herrühren, erfolgt durch das vorgesehene Steueraufkommen für das Jahr 2015 und für folgende Jahre von der Haushaltsgrundeinheit 124 der Einnahmen.

3. ABSCHNITT
Andere Bestimmungen

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)

(1)  Nach Artikel 19 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 19/bis (Streichung der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände)

1. Um die Ausgabenverfahren zu beschleunigen und um die unnötige Bewahrung der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände im Vermögensstand zu verhindern, ist die Landesregierung ermächtigt, die Streichung vom Vermögensstand der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände bezogen auf:

  1. Zweckbindungen auf Investitionskapiteln, die mindestens zehn Jahre vor dem Jahr, in dem die Streichung angeordnet wird, vorgenommen wurden,
  2. Zweckbindungen auf laufenden Kapiteln, die mindestens fünf Jahre vor dem Jahr, in dem die Streichung angeordnet wird, vorgenommen wurden, anzuordnen.

2. Die eventuellen Summen, die von den Gläubigern gefordert werden, und Objekt der Streichung gemäß Absatz 1 waren, werden nach der Behebung vom Reservefonds für Pflichtausgaben wieder ausgezahlt.“

(2)  Nach Artikel 48 Absatz 7/bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„7/ter Für laufende Ausgaben und Investitionsausgaben betreffend finanzielle Begünstigungen zugunsten von Projekten und Tätigkeiten, deren Verwirklichung sich zwangsläufig über mehrere Jahre erstreckt, können Zweckbindungen zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre, im Höchstausmaß von 30 Prozent der entsprechenden HGE, vorgenommen werden, sofern dies für die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele notwendig ist.“

(3) Nach Artikel 65/septies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:

‚3. Wenn der Südtiroler Landtag nicht ein eigenes Revisionsorgan ernennt und das Kollegium die Aufgaben im Sinne von Artikel 65-sexies auch für den Landtag wahrnimmt, steht den Mitgliedern des Kollegiums ein zusätzliches Entgelt zu, das 20 Prozent des im Ernennungsbeschluss festgelegten Entgelts entspricht.

4. Die Bestimmungen laut Absatz 3 werden mit Wirkung ab 1. Juli 2018 angewandt.’“ 4)

4)
Art. 9 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 16.

Art. 10 (Ratifizierung der Anfechtungsrücknahme)

(1)  Anfechtungen von Gesetzen, Akten mit Gesetzeskraft oder Maßnahmen der Republik, die im Sinne des Artikels 98 des Autonomiestatuts und im Dringlichkeitsfalle auch unter Anwendung des Artikels 54 erster Absatz Ziffer 7 des Autonomiestatuts vorgenommen wurden und welche die Finanzen des Landes betreffen oder Auswirkungen auf den laufenden oder künftige Landeshaushalte haben, können vom Landeshauptmann nach Beschluss des Landtages zurückgenommen werden, im Dringlichkeitsfalle auch unter Anwendung des Artikels 54 erster Absatz Ziffer 7 des Autonomiestatuts.

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 20, „Berufsbildungsmaßnahmen, für die Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds bereitgestellt werden“)

(1)  In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 20, sind die Wörter „nach Anhören der Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds, ” gestrichen.

(2)  In Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 20, sind die Wörter „- nach Anhören der Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds -” gestrichen.

(3)  In Artikel 3 Absatz 3 und in Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 20, sind die Wörter „nach Anhören der Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds” gestrichen.

(4)  Artikel 5 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 20, ist aufgehoben.

(5)  Die Deckung der Mehrausgaben in Höhe von geschätzten 5 Millionen Euro für das Jahr 2015 und in Höhe von geschätzten 5 Millionen Euro für das Jahr 2016, die aus der Durchführung von Artikel 20/quinquies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, hervorgehen, erfolgt durch die Bereitstellung auf der Haushaltsgrundeinheit 31210.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, „Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“)

(1)  Nach Artikel 9 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 9/bis (Authentische Auslegung)

1. Artikel 9 Absatz 8 wird in dem Sinne ausgelegt, dass er die Immobilienkategorien auflistet, für die die Gemeinden herabgesetzte Steuersätze vorsehen können. Innerhalb dieser Kategorien können die Gemeinden verschiedene Steuersätze für spezifische Fälle vorsehen, oder herabgesetzte Steuersätze für einzelne spezifische Fälle vorsehen.“

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz”)

(1)  Am Ende von Artikel 87 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Im Falle der bereits erfolgten Zuweisung von Flächen an das Wohnbauinstitut können die gewährten Darlehen auf begründeten Antrag und bei Vorhandensein von objektiven Notwendigkeiten innerhalb von sieben Jahren ab Gewährung dem Rotationsfonds rückerstattet werden, auch dann, wenn die Flächen noch nicht übereignet wurden. Die Möglichkeit die Frist für die Rückzahlung der Darlehen um ein Jahr zu verlängern bleibt aufrecht.“

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, „Forschung und Innovation“)

(1)  Artikel 7 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Technischer Beirat)

1. Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin oder die zuständigen Landesräte/Landesrätinnen errichten einvernehmlich den technischen Beirat, in welchen Fachleute mit nachgewiesener Qualifikation und Erfahrung ernannt werden, darunter mindestens eine Person auf Vorschlag der Wirtschaftsverbände. Der technische Beirat setzt sich aus höchstens sieben Mitgliedern zusammen und bleibt für fünf Jahre im Amt.

2. Der technische Beirat begutachtet die laut diesem Gesetz vorgelegten Projekte, wie in den Durchführungskriterien desselben vorgesehen. Der Beirat kann durch zusätzliche Sachverständige in spezifischen Bereichen ergänzt werden, die nachweislich über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügen.

3. Der technische Beirat wird über das Landesprogramm für Forschung und Innovation informiert.

4. Der technische Beirat ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder, welche durch ihr jeweiliges Ersatzmitglied vertreten werden können, beschlussfähig.”

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“)

(1)  In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, sind die Wörter “Personen und öffentliche und private Einrichtungen,“ durch die Wörter „Personen, Gesellschaften und öffentliche und private Einrichtungen,“ ersetzt.

(2)  Nach Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2/bis und 2/ter eingefügt:

„2/bis. Die Kriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen können bei Bau- oder Sanierungsmaßnahmen vorsehen, dass die Flüssigmachung der Beihilfen für Bau- und Bodenverbesserungsarbeiten bis zum Ausmaß der zugelassenen Kosten erfolgt, mit Bezug auf den Umfang der durchgeführten Arbeiten unter Anwendung der anlässlich der Gewährung der Beihilfe genehmigten Einheitspreise oder Pauschalbeträge. Zusätzlich kann, dort wo dies von den sektorspezifischen Kriterien vorgesehen ist, ein fixer Prozentsatz für generelle Spesen und sonstige Abgaben hinzugefügt werden. Die von einem befähigten Freiberufler auf der Grundlage einer Teil- oder Endabrechnung ausgestellte Erklärung über die ordnungsgemäße Bauausführung stellt eine geeignete Dokumentation für die Flüssigmachung der wirtschaftlichen Vergünstigung dar.

2/ter. Unter Beachtung des Grundsatzes der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren können die Kriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen vorsehen, dass die Ausgabenbelege durch eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben ersetzt werden. Der Aufstellung, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen, wird eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers beigelegt, die bescheinigt, dass die oben genannten Ausgaben bestritten wurden.”

(3)  Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Von den beitragsfähigen Ausgaben sind in jedem Fall jene ausgenommen, welche sich auf die Einkommens- und Vermögenssteuer beziehen, ausgenommen die Wertschöpfungssteuer. Weiters beitragsfähig sind die Nebenkosten, wie die Sozialbeiträge.“

(4)  Innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes passt die Landesregierung die Beschlüsse der Kriterien gemäß den Bestimmungen in Absatz 3 an.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 „Forstgesetz“)

(1)  In Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird der zweite Satz aufgehoben.

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 10, „Änderungen zu Landesgesetzen auf den Sachgebieten Raumordnung, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, Gewerbegebiete, Bodenverbesserung, Beherbergungswesen, Enteignungen, Agrargemeinschaften, genetisch nicht veränderte Lebensmittel, Schutz der Tierwelt, Handel und Lärmbelästigung”)

(1)  Nach Artikel 25 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 10, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 25/bis (Finanzbestimmung)

1. Die Deckung der Mehrausgaben, die sich aus der Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 im Zusammenhang mit der Ausdehnung der möglichen Förderung für den Erwerb von Gewerbeflächen, auch auf die Gewerbegebiete mit besonderer Nutzung ergeben, und in Höhe von jährlichen 100.000,00 Euro ab dem Jahr 2015 geschätzt sind, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 15225.

2. Die Deckung der Mehrausgaben, in Höhe von geschätzten 409.000,00 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2015, die sich aus Artikel 23 Absatz 10 ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 15225.

3. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.”

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)

(1)  In Artikel 13/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, werden die Worte „die vom Land und von den ihm unterstellten Körperschaften sowie von jenen Körperschaften, deren Ordnung seiner oder der ihm delegierten Gesetzgebungsbefugnis unterliegt,“ durch die Worte „die vom Land und von den ihm unterstellten Körperschaften, jenen Körperschaften, deren Ordnung seiner oder der ihm delegierten Gesetzgebungsbefugnis unterliegt sowie den Gemeinden, den von ihnen abhängigen Körperschaften und den Gemeindekonsortien,“ ersetzt.

(2)  Nach Artikel 21/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/ter. Die Landesregierung ist ferner ermächtigt sich auch außerhalb der Fälle laut Absatz 1, an Gesellschaften zu beteiligen an denen die Region bereits eine Beteiligung hält.“

(3)  Artikel 21/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Der zuständige Landesrat informiert den Landtag über die gemäß den Absätzen 1, 1/bis, 1/ter und 3 vorgenommenen Transaktionen, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab Abwicklung der Transaktion.“

Art. 19 (Rationalisierung von Gesellschaften und Körperschaften)

(1)  Die Landesregierung wird ermächtigt, Gesellschaften, Körperschaften und andere, wie auch immer benannte Einrichtungen mit Beteiligung des Landes oder des Landes mit anderen öffentlichen Körperschaften neu zu ordnen und zu rationalisieren, um die öffentlichen Ausgaben einzudämmen und um Verdoppelungen von Maßnahmen zu beseitigen, damit eine wirksame Koordinierung der Tätigkeiten und Dienste, unter Einhaltung der europarechtlichen Anforderungen, gewährleistet wird. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung Abtretungen, Zuweisungen, Einbringungen, Eingliederungen, Umwandlungen, Abspaltungen und Verschmelzungen vornehmen. Durch oder infolge dieser Vorgänge kann die Landesregierung, auch unter Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften,

  1. neue Gesellschaften errichten oder Sonderbetriebe und Körperschaften gründen,
  2. sich an bereits bestehenden Gesellschaften, Soderbetrieben und Körperschaften beteiligen,
  3. Gesellschaften, Sonderbetriebe und Körperschaften, auch wenn bereits bestehend, eingliedern. 5)

(2)  Die Landesregierung wird ebenso ermächtigt, den zu gründenden Einrichtungen, die sich aus der Neuordnung ergeben, eine jährliche Finanzierung zur Unterstützung der institutionellen Tätigkeiten und der Führungskosten aufgrund eines Jahresprogrammes zuzuweisen. Die Landesregierung kann den genannten Einrichtungen leihweise Räumlichkeiten, Ausstattungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen.

5)
Art. 19 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2011 und für den Dreijahreszeitraum 2011-2013 (Finanzgesetz 2011)“)

(1)  Nach Artikel 13 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„6/bis. Die Sonderbetriebe, die Einrichtungen und die vom Land direkt kontrollierten Gesellschaften halten sich an den Grundsatz der Senkung der Personalkosten mittels Eindämmung der Vertragskosten und der Aufnahme von Personal. Zu diesem Zweck legt die Landesregierung mit einem eigenen Ausrichtungsakt, unter Berücksichtigung der Bestimmungen, die zu ihren Lasten Verbote oder Beschränkungen im Bereich Personaleinstellung vorgeben, spezifische Kriterien und Modalitäten zur Umsetzung der Eindämmung der Personalkosten, unter Berücksichtigung des Sektors, in dem jedes Subjekt arbeitet, fest.”

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25 „Rechtsstellung der Bediensteten der Krankenhauskörperschaften im Rahmen der Durchführung der Reform des Gesundheitswesens. Ermächtigung zur Ausübung der ärztlichen Berufe mit im Ausland erworbenen Fachtiteln“)

(1)  Artikel 18 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„1. Inhaber eines im Ausland erworbenen Doktorates oder gleichwertigen Titels können auch, in Erwartung der Anerkennung dieses Titels gemäß Dekret des Ministers für öffentlichen Unterricht vom 4. September 1956, sowohl im Wege der Beauftragung auf Zeit als auch eines öffentlichen Wettbewerbes in Ränge aufgenommen werden, für welche eben dieser Titel erforderlich ist, sofern die anderen vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und die Gültigkeit der Dokumente betreffend den ausländischen Titel festgestellt ist. Diese Bestimmungen finden auch hinsichtlich der im Ausland erworbenen Facharzttitel Anwendung.

(2)  Im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmung von Absatz 1 und bei sonstigem Amtsverlust haben die mit Erfolg in die Rangliste aufgenommenen Bewerber innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Anstellung das Dokument über die Anerkennung des Titels vorzulegen.“

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung”)

(1)  Artikel 24 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 24 ((Prüfstelle)

1. Die Prüfstelle, die beim Südtiroler Landtag angesiedelt ist, übt in voller Autonomie und unabhängig in der Bewertung und Beurteilung folgende Funktionen aus:

  1. sie überwacht die Funktionsweise des Systems der internen Kontrollen innerhalb der Landesverwaltung,)
  2. sie bestätigt den Bericht zur Performance der Strukturen der Landesverwaltung,
  3. sie bestätigt das System für die Anerkennung der Prämien an die Bediensteten der Landesverwaltung,
  4. sie bestätigt die Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich Transparenz und Integrität,
  5. sie verfasst einen Bericht über die Gesetzmäßigkeit, die Unparteilichkeit und die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit des Landes und der von ihr abhängigen Körperschaften,
  6. sie übt ihre Funktionen in Abstimmung mit den externen Kontrolleinrichtungen und unabhängigen Behörden auf Staatsebene aus,
  7. sie überprüft die vom Gesetzeseinbringer vorgelegten Berichte zu den Folgekosten.

2. Die Prüfstelle berichtet über die in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben innerhalb Juni des darauffolgenden Jahres an den Südtiroler Landtag und an die Landesregierung.

3. Der Prüfstelle obliegt, auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms, die Durchführung auch kooperativer Kontrollen, die der Aufsicht über die Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen und der Ausübung der nachträglichen Gebarungskontrolle betreffend die Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts dienen, mit Ausnahme der örtlichen Körperschaften, bei denen diese Kontrollen von der zuständigen Landesabteilung vorgenommen werden.

4. Die Prüfstelle setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, davon werden zwei von der Landesregierung und drei vom Präsidium des Landtages ernannt. Die Mitglieder bleiben für fünf Jahre im Amt und können wieder bestätigt werden. Die Mitglieder, die auch verwaltungsexterne Personen sein können, verfügen über eine hohe Professionalität. Ein Mitglied übt die Funktionen eines Koordinators aus. Die Mitglieder können nicht unter Personen ausgewählt werden, die öffentliche Wahlaufträge oder Aufträge in Parteien oder Gewerkschaftsorganisationen innehaben.

5. Die Prüfstelle legt mit eigenen, internen Akten ihre Funktionsweise fest. Das Personalkontingent darf nicht mehr als 5 Einheiten betragen. Diese Stellen werden mit Landespersonal, Landtagspersonal oder Personal anderer öffentlicher Verwaltungen, Gesellschaften oder Körperschaften besetzt, ohne dass das Gesamtkontingent des Personals der Herkunftsverwaltungen, -gesellschaften oder -körperschaften erhöht wird.

6. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Aufträge für die Mitglieder der Prüfstelle sind bestätigt. Die Mitglieder werden zum Südtiroler Landtag abgeordnet.“

Art. 23 (Harmonisierung der Buchhaltungssysteme)

(1)  Die Bestimmungen im Bereich der Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Bilanzgliederungen, die vom gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen sind, werden in die Buchhaltungsordnungen des Landes, der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Hilfskörperschaften übernommen und finden auf das nachfolgende Finanzjahr Anwendung, das für die Regionen mit Normalstatut vorgesehen ist.

(2) Die Übernahme der Prinzipien der zivilrechtlichen Buchhaltung und die daraus folgende parallele Führung der zivilrechtlichen Buchhaltung und der finanzrechtlichen Buchhaltung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, ist auf das Jahr 2017 verschoben.6)

(3) Ab 2016 übernehmen die Autonome Provinz Bozen und die örtlichen Körperschaften des Landes die Haushalts- und Rechnungslegungstabellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, der eine Ermächtigungsfunktion beinhaltet.6)

(3/bis) Die Bestimmungen laut Artikel 11 Absatz 8 des ge-setzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, werden im Bezug auf die Hilfsorganismen, die bereits die Bestim-mungen über die Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Haushaltsmodelle übernommen haben, angewandt. 7)

(4)Die im 2. Titel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen gelten nur für den Sanitätsbetrieb und finden ab 1. Jänner 2017 Anwendung. 8) 

(4/bis) Die im 2. Titel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen gelten außerdem für die Zuweisungen an den Sanitätsbetrieb, die von Ausgaben des Landesgesundheitsdienstes herrühren; letztere sind durch den Aufgabenbereich 13 des Landeshaushaltes gekennzeichnet. Diese Zuweisungen sind von der ordentlichen Neufeststellung der Rückstände ausgeschlossen. 9)

(5) Die von der Landesregierung bestimmten Hilfskörperschaften des Landes können die zivilrechtliche Buchhaltung übernehmen; in diesem Fall wenden sie die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung dieser Hilfskörperschaften, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Absatzes, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt.6)

(6)Die durch Sondergesetze des Landes autorisierten Gebarungen außerhalb des Haushaltes wenden die entsprechenden Bestimmungen, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind, ab 1. Jänner 2019 an, außer die Landesregierung sieht bezüglich bestimmter Gebarungen mittels eigenem Beschluss vor, dass obgenannte Regelung ab 1. Jänner 2020 anzuwenden ist. 6) 10) 

6)
Art. 23 Absätze 2, 3, 4, und 6 wurden hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
7)
Art. 23 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 17 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.
8)
Art. 23 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11 und später so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
9)
Art. 23 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
10)
Art. 23 Absatz 6 wurde zuerst ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 21. Juli 2016, Nr. 17, später geändert durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12, und durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 16.

Art. 24 (Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung)

(1)  Artikel 1 Absatz 550 und nachfolgende des Gesetzes vom 27. Dezember 2013, Nr. 147, im Bereich der Rückstellungen, die sich auf ein negatives Betriebsergebnis von beteiligten Gesellschaften, Sonderbetrieben und Einrichtungen beziehen, findet für das Land und die Gemeinden mit demselben Anfangsdatum Anwendung, das in Artikel 23 dieses Gesetzes vorgesehen ist .

Art. 25 (Inkrafttreten)

(1)  Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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