(1) Am Ende von Artikel 87 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Im Falle der bereits erfolgten Zuweisung von Flächen an das Wohnbauinstitut können die gewährten Darlehen auf begründeten Antrag und bei Vorhandensein von objektiven Notwendigkeiten innerhalb von sieben Jahren ab Gewährung dem Rotationsfonds rückerstattet werden, auch dann, wenn die Flächen noch nicht übereignet wurden. Die Möglichkeit die Frist für die Rückzahlung der Darlehen um ein Jahr zu verlängern bleibt aufrecht.“