(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes werden in den Provinzen Trient und Bozen die Gesetze vom 19. März 1952, Nr. 184, und vom 25. Jänner 1962, Nr. 11 sowie die darin vorgesehenen Pläne und Programme nicht mehr angewandt.
(2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer gemäß Artikel 8 wird im Gebiet der Provinz der Gesamtplan der Wasserleitungen nach dem Gesetz vom 4. Februar 1963, Nr. 129, und seinen späteren Änderungen und Ergänzungen und nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 11. März 1968, Nr. 1090, nicht mehr angewandt.
(3) Die Wirkung der im Sinne des obgenannten Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 1090 ergangenen Widmungsakte hinsichtlich der Wasserreserven erlischt mit dem im vorstehenden Absatz genannten Zeitpunkt, wenn im Gesamtplan nichts anderes vorgesehen ist.