(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes wird das Gesetz vom 1. Juni 1931, Nr. 886, mit seinen späteren Änderungen, unbeschadet der Bestimmung des Artikels 13 desselben Gesetzes für das ganze Staatsgebiet, in der Provinz Bozen auf das Gebiet der nachstehenden Gemeinden angewandt: Graun, Mals, Unsere Liebe Frau im Walde, Moos, Ratschings, Sterzing, Brenner, Pfitsch, Freienfeld, Mühlwald, Ahrntal, Prettau, Sand in Taufers, Rasen-Antholz, Gsies, Welsberg, Olang, Prags, Niederdorf, Toblach, Innichen, Sexten.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Genehmigung des Landesraumordnungsplanes oder mit dem Inkrafttreten der Gemeindebauleitpläne, die vom Landesausschuß nach zustimmendem Gutachten des regionalen Vertreters der Militärbehörde genehmigt wurden, welches im Rahmen der Zuständigkeit innerhalb der mit Landesgesetz festgesetzten Frist von jedenfalls nicht weniger als 90 Tagen abgegeben werden muß, ist im genannten Gebiet für Straßenarbeiten, vorbehaltlich der Bestimmung des nachfolgenden Absatzes, für Bauten, für Erhöhungen, für Anhäufungen und für Abbrüche nach Artikels 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1931, Nr. 886, die in den Plänen vorgesehen sind, die Ermächtigung durch die Militärbehörde nicht mehr erforderlich.
(3) Für die Pläne für zwischengemeindliche Straßenbauten muß die genannte Militärbehörde angehört werden, die ihr Gutachten innerhalb von 90 Tagen abzugeben hat.
(4) Falls sich diese Behörde nicht innerhalb der in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Fristen äußert, gilt die fehlende Äußerung als zustimmendes Gutachten.