Kundgemacht im G.Bl. vom 26. Juli 1974, Nr. 196; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Zwecks Erteilung der Lizenz für die Ausübung des Berufes eines Führers, Dolmetschers, Reiseleiters, Bergführers oder Bergträgers und hinsichtlich der Befähigung zum Schiunterricht bleiben die Bestimmungen des Artikels 123 Absatz 2 des mit kgl. Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, genehmigten Einheitstextes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit aufrecht.
(2) Solange mit Landesgesetz nicht anders verfügt wird, sind für die Erteilung der Lizenz nach dem vorstehenden Absatz weiterhin die Landeshauptmänner zuständig.
(3) Solange die Provinzen nicht anders verfügen, behält die Prüfungskommission, die zur Anwendung des Artikels 123 des Einheitstextes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit kgl. Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, und abgeändert mit dem einzigen Artikel des Gesetzes vom 1. Dezember 1971, Nr. 1051, eingesetzt wurde, die in den geltenden Bestimmungen vorgesehene ursprüngliche Zusammensetzung bei und wird vom zuständigen Landesausschuß ernannt.