(1) Unbeschadet dessen, was in den nachstehenden Absätzen dieses Artikels verfügt wird, bleibt die Zuständigkeit der staatlichen Stellen aufrecht hinsichtlich:
- der Staatsstraßen,
- der Autobahnen, die über das Gebiet der Provinz hinausgehen, wobei für jene, deren Trasse nur das Gebiet der Provinz und jenes einer angrenzenden Region betrifft, die Notwendigkeit des Einvernehmens mit der betroffenen Provinz aufrecht bleibt; in der ausschließlichen Zuständigkeit des Staates auch für diese Autobahnen verbleiben jedoch die Maßnahmen, die auf den Konzessionsakt folgen, welcher vor Inkrafttreten dieses Dekretes erlassen wurde, auch wenn sie Varianten, Vervollständigungen und Verlängerungen der ursprünglichen Trasse betreffen,
- der Errichtung staatlicher Eisenbahnlinien,
- der Flugplätze mit Ausnahme jener, die Fremdenverkehrscharakter aufweisen,
- der öffentlichen Arbeiten, die staatliche Dienste betreffen,
- 13)
- der Bauten, die zum öffentlichen Gut und zum Vermögen des Staates gehören, und der Arbeiten zur Katastrophenvorbeugung und -soforthilfe auf den unter den vorhergehenden Buchstaben angeführten Sachgebieten,
- der öffentlichen Arbeiten zur Wiedergutmachung von Kriegsschäden,
- der Verfahren zur Zuweisung von Darlehen, die von öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, die nicht regionalen Charakter aufweisen, und von der Darlehens- und Depositenkasse zur Finanzierung von öffentlichen Arbeiten von Landesinteresse zu gewähren sind. 13)
(2) Ab dem 1. Juli 1998 werden den autonomen Provinzen Trient und Bozen jeweils für das entsprechende Landesgebiet die Befugnisse im Bereich Straßenwesen des Staates, Eigentümer der Straßen, sowie der Gesamtstaatlichen Autonomen Straßenverwaltung (ANAS) übertragen, und zwar einschließlich jener gemäß Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. Februar 1994, Nr. 143 mit Ausnahme der Autobahnen.14)
(3) Die autonomen Provinzen Trient und Bozen erstellen die mehrjährigen Verkehrspläne sowie die dreijährigen Pläne für die Verwaltung und den Ausbau des Straßennetzes im Einklang mit den programmatischen Richtlinien des Ministers für öffentliche Arbeiten, indem durchzuführende Maßnahmen, Prioritäten sowie Durchführungszeiten und -kosten ermittelt werden. Diese Pläne werden im Einvernehmen zwischen dem Minister für öffentliche Arbeiten und den jeweiligen Landeshauptmännern der autonomen Provinzen Trient und Bozen genehmigt.14)
(4) Die unbeweglichen Sachen, die gemäß den in den entsprechenden Landesgesetzen festgelegten Verfahren zum Bau, zur Erweiterung sowie zur Begradigung und Instandhaltung der Staatsstraßen von den autonomen Provinzen Trient bzw. Bozen enteignet werden, sind dem Grundbuch als Staatsgut - Bereich Straßen - einzuverleiben. Die zuvor zum Eigentum des Staates - Bereich Straßen - gehörenden Straßenrelikte, die durch die vorstehend genannten Maßnahmen entstehen, werden auf Antrag des jeweiligen Landeshauptmanns zugunsten der gebietlich zuständigen autonomen Provinz ins Grundbuch eingetragen. Die unbeweglichen Sachen, die nicht mehr für das Straßenwesen des Staates zu verwenden sind und nicht den im vorhergehenden Satz vorgesehenen Sachen entsprechen, werden aufgrund von eigens dazu bestimmten Übergabeniederschriften übergeben, die auch von Mal zu Mal im Einverständis zwischen den Vertretern der betroffenen Autonomen Provinz und der zuständigen staatlichen Verwaltung abgefasst werden. Diese Niederschriften gelten als Rechtstitel für die Einverleibung auf Antrag des Präsidenten der Autonomen Provinz.15)
(5) Die Beträge, die den autonomen Provinzen Trient und Bozen für die Ausübung der ihnen laut Absatz 2 dieses Artikels übertragenen Befugnisse zustehen, werden für den Zeitraum 1. Juli 1998 - 31. Dezember 1999 wie folgt festgelegt:
- für sämtliche Ausgaben betreffend den Betrieb und die Instandhaltung des Straßennetzes, mit Ausnahme jener laut Buchstabe b), ein Betrag in Höhe des arithmetischen Mittelwerts der entsprechenden Ausgaben, die von der ANAS im Zeitraum 1995-1996 in den genannten Provinzen bestritten wurden;
- für Investitionen ein Betrag in Höhe der für die jeweilige Provinz bereits im dreijährigen Verkehrsplan 1997-1999 vorgesehenen Mittel, was jene Beträge betrifft, die am Stichtag 30. Juni 1998 noch nicht von der ANAS ausgezahlt wurden. Innerhalb 30. Juni 1998 legen die Provinzen selbst zu erstellende und entsprechend den Modalitäten laut Absatz 3 dieses Artikels zu genehmigende Änderungs- und bzw. oder Ergänzungsprogramme vor, in denen zusätzliche Investitionen zur Modernisierung und Erweiterung des Straßennetzes vorgesehen sind, welches Gegenstand der Übertragung der genannten Befugnisse ist. Bei der Erstellung des Dreijahresplans 2000-2002 ist der Durchführungsstand obengenannter Programme zu berücksichtigen. 14)
(6) Hinsichtlich des Dreijahreszeitraums 2000-2002 werden die den beiden Provinzen gebührenden Beträge für dieselben Zwecke wie die in vorstehendem Absatz genannten in Höhe des prozentuellen Anteils festgelegt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Ausbau des im jeweiligen Landesgebietes der beiden Provinzen befindlichen Straßennetzes und der Erweiterung des gesamten Straßennetzes mit Stand am 31. Dezember 1996 ergibt, wobei Bezug auf die entsprechenden Mittel genommen wird, die im Staatshaushalt für das Straßenwesen vorgesehen sind. Ausgenommen davon sind die Abschreibungskosten für Darlehen, die in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 aufgenommen wurden.14)
(7) Für die auf das Jahr 2002 folgenden Jahre wird das Berechnungskriterium laut vorstehendem Absatz auf den Ausbau des Straßennetzes, Stand 31. Dezember 2002, angewandt.14)
(8) Die Daten, die für die Festlegung der im Sinne dieses Artikels an die beiden autonomen Provinzen zu entrichtenden Beträge erforderlich sind, werden im Beisein von Beamten erhoben, die jeweils von den Provinzen selbst sowie vom Ministerium für öffentliche Arbeiten dazu beauftragt wurden und Mitspracherecht haben.14)
(9) Die genannten Beträge sind - sofern diese den Bedarf decken - von den staatlichen Zuweisungen gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 26. Februar 1994, Nr. 143 abzuheben, die jährlich im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe d) des Gesetzes vom 5. August 1978, Nr. 468mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen festgelegt werden. Die Beträge werden in einem eigens dafür vorgesehenen Kapitel des Ausgabenvoranschlags für den Haushalt des Ministeriums für öffentliche Arbeiten eingetragen. Mit Dekret des Schatzministers werden die entsprechenden ausgleichenden Haushaltsänderungen vorgenommen.14)
(10) Die den autonomen Provinzen im Sinne dieses Artikels zustehenden Beträge werden regelmäßig im Abstand von drei Monaten entrichtet.14)