Kundgemacht im G.Bl. vom 26. Juli 1974, Nr. 196; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Die Lizenzen für Reisebüros an ausländische natürliche oder juristische Personen werden von der Provinz nach positiver Begutachtung durch die zuständige Staatsverwaltung erteilt. Falls sich diese Verwaltung nicht innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch die betroffene Provinz äußert, so befindet diese ohne Gutachten.