Kundgemacht im G.Bl. der Republik vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Alle Befugnisse auf dem Sachgebiet "öffentliche Sicherheit" werden in den beiden Provinzen unter der Aufsicht des zuständigen Regierungskommissärs ausgeübt; davon ausgenommen sind die in die Zuständigkeit der Provinzen übertragenen Befugnisse auf dem Sachgebiet "öffentliche Vorführungen".