Kundgemacht im G.Bl. der Republik vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Die autonomen Provinzen Trient und Bozen üben auf den Sachgebieten "öffentliche Vorführungen" und "öffentliche Betriebe" die Befugnisse der Zentral- und Außenstellen des Staates im Sinne und in den Grenzen nach Artikel 9, Ziffern 6 und 7 und Artikel 16 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, aus.
(2) Damit Maßnahmen auf dem Sachgebiet "öffentliche Betriebe" gegebenenfalls von Amts wegen im Sinne der staatlichen Gesetzgebung aufgehoben werden können, haben die Provinzen dem Innenminister monatliche Aufstellungen der getroffenen Maßnahmen unter Anführung ihres Gegenstandes zu übermitteln.